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Freitag, 24. Januar 2014
Mosley / Google Urteil vom 24.1.14
Erfolg für den früheren Motorsportboss Max Mosley (73): Das Hamburger Landgericht gab ihm im Kampf gegen Google Recht.
Google darf sechs heimlich aufgenommene Sex-Bilder von Mosley nicht weiter verbreiten. Der Suchmaschinenkonzern muss es künftig unterlassen, die Bilder in den Suchergebnissen bei Google.de anzuzeigen, urteilte das Hamburger Landgericht am Freitag. Die Bilder verletzten Mosley schwer in seiner Intimsphäre, sagte die Vorsitzende der Pressekammer, Simone Käfer.
Wenn Google die Fotos auch künftig in seinen Suchergebnissen darstellt, wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro verhängt. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg möglich.
Mosley wollte erreichen, dass der Suchmaschinenbetreiber eine Reihe von Fotos aus dem Video einer privaten Sex-Party mit Prostituierten herausfiltert und sperrt – und damit in seinen Suchergebnissen gar nicht erst anzeigt. Das hat er mit dem Urteil erreicht. Bisher hat Mosley Betreiber von Websites einzeln abgemahnt, damit die Bilder nicht mehr zugänglich sind.
Auch in Frankreich vor Gericht
Der Brite hat Google in Deutschland und Frankreich verklagt. In Paris erzielte Mosley bereits im November einen Erfolg: Das Zivilgericht entschied, dass der US-Konzern neun Aufnahmen, die aus dem Video stammen, herausfiltern und sperren muss. Die Richter gaben Google zwei Monate Zeit, das Urteil umzusetzen – wenn das Unternehmen dies nicht tut, soll es pro registriertem Rechtsverstoß 1000 Euro Strafe zahlen. Google geht gegen die Entscheidung des Gerichts vor.
Käfer hatte während des Verfahrens bereits deutlich gemacht, dass Google möglicherweise zum Einsatz etwa einer Filtersoftware verpflichtet werden könnte. Der Konzern wehrt sich dagegen und kritisiert, aus der Suchmaschine werde dann eine „Zensurmaschine”.
Richter schützen Mosleys Privatsphäre
Käfer betonte, einige der Fotos seien rechtsverletzend: „Es sind Bilder, die schwerste Intimverletzungen des Klägers darstellen.” Google müsse daher alles unternehmen, um solche Rechtsverletzungen künftig zu verhindern. Dass der Konzern nach Aufforderung von Mosley konkrete Internet-Adressen löscht, reiche nicht aus, sagte die Richterin beim vergangenen Verhandlungstermin im September: „Wir meinen, dass die Beklagte mehr machen muss.“
Der Berliner Anwalt für Medienrecht Johannes von Rüden bewertete die Entscheidung wie folgt: „Die Entscheidung stärkt zwar das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen, es darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Problem als solches noch nicht gelöst ist: Nach wie vor sind die rechtswidrigen Inhalte im Internet verfügbar, auch wenn sie nicht mehr im Google-Index gelistet werden. Sie sind nur schwieriger aufzufinden.“
Google sollte Filter-Software einsetzen
Dass Google bereits eine Filter-Software besitze, zeige die Google-Bildersuche, bei der der Nutzer ein Bild von seinem Rechner hochladen kann und ähnliche oder das gleiche Bild im Internet angezeigt bekommt. Von Rüden hält es technisch für kein Problem, diese Software nun zur Filterung der Suchergebnisse einzusetzen.
„Dieses Urteil ist allerdings nur ein erstinstanzliches Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass Google hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg einlegen wird, oder sich der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder gar der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Angelegenheit befassen wird“, merkte Rechtsanwalt Johannes von Rüden an.
Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer
Dienstag, 14. Januar 2014
Haftung für den Troll ?
Wer haftet bei unbekannten Absendern von Beleidigungen und Verleumdungen ?
Dazu fanden wir die im folgende abgedruckte Pressemitteilung.
Ihr Reinhard Göddemeyer
Beleidigende Kommentare auf Internetseiten führen zu Schadensersatzzahlung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt Haftung von Nachrichtenportalen für beleidigende Kommentare – Opfer erhält Schadensersatz – von Rechtsanwalt Ralf Hornemann In einer topaktuellen Entscheidung vom 10.10.2013, AZ. ECHR 294 (2013), hat eine Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass eines der größten estnischen Nachrichtenportale zu Recht von der zuständigen Gerichtsbarkeit Estlands zur Zahlung von Schadensersatz an ein Opfer extrem beleidigender Kommentare auf Internetseiten verurteilt wurde. Wer ist der EGMR und wofür ist er zuständig? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 1959 eingerichtet. Mittlerweile erlangte es in den letzten Jahren zunehmende Bedeutung bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in den Mitgliedsstaaten. „Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“, die 1953 in Kraft trat, ist Maßstab der Überprüfung und Ergebnis eines gemeinsamen Beschlusses der Staaten des Europarates. Die Zuständigkeit des Europarates besteht unter anderem darin, ein Forum für Debatten zur allgemeinen europäischen Entwicklung zu bieten. Seine satzungsmäßige Aufgabe ist die Verwirklichung eines engeren Zusammenschlusses unter seinen Mitgliedern zu fördern, um das gemeinsame Erbe wahren sowie den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu unterstützen und Förderung bereit zu stellen. Was war geschehen? Vor einigen Jahren hatte das estländische Nachrichtenportal Delfi AS über geschäftliche Pläne eines Fährunternehmens berichtet. Daraufhin stellten eine Vielzahl von Nutzern des Portals teilweise extrem beleidigende Kommentare gegen das Fährunternehmen und dessen Eigentümer auf den Kommentarseiten zu diesem Artikel ein. Da, wie in solchen Fällen üblich, die überwiegende Mehrzahl der Kommentare anonym eingestellt wurde, hatte das angegriffene Unternehmen keine Möglichkeit, direkt gegen die Verfasser der Kommentare vorzugehen. Zwar hatte das Nachrichtenportal statuiert, dass die Verfasser von Kommentaren selbst verantwortlich seien und auch einen automatischen Wortfilter eingerichtet, mit dessen Hilfe verschiedene beleidigende Worte automatisch ausgefiltert werden sollten sowie eine Funktion eingerichtet, mit deren Hilfe User den Betreiber auf verbotene Inhalte aufmerksam machten konnten, dennoch aber kam es zur Veröffentlichung einer Vielzahl von beleidigenden und verletzenden Äußerungen. Wie entschied die estnische Justiz? Da das beleidigte Unternehmen den Urhebern der verletzenden Kommentare nicht habhaft werden konnte, nahm es Delfi AS selbst in Anspruch. Die estnische Justiz gab ihm Recht. Das Portal wurde zur Zahlung von Schadensersatz – wenn auch nur in geringer Höhe – verurteilt. Der oberste Gerichtshof Estlands bestätigte die Urteile. Dagegen wandte sich nun das Nachrichtenportal mit seiner Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es begründete die Beschwerde damit, dass die E-Commerce- Richtlinie der EU eine Haftung ausschließe, weil das Portal nur passiver, technischer Bereitstelle und daher nicht für die Kommentare seiner Nutzer verantwortlich sei. Ebenso könne Delfi AS das Recht auf freie Meinungsäußerung für sich beanspruchen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hingegen sah das Recht auf freie Meinungsäußerung in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt, da auch dieses Recht durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von beleidigenden und verletzenden Kommentaren Betroffenen eingeschränkt wird. Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung in Deutschland Die Europäische Menschenrechtskonvention steht im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes. Somit sind Urteile des EGMR für die deutschen Gerichte eine Auslegungshilfe der Konvention. Eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts ist vorrangig, Entscheidungen deutscher Gerichte, die davon abweichen, müssen ausführlich begründet werden und eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR enthalten. Die Rechtslage in Bezug auf ehrverletzende Äußerungen im Internet ist in Deutschland aber eine andere: Tatsachenbehauptungen sind, sofern sie wahr sind, immer erlaubt. Meinungsäußerungen sind soweit zulässig, bis die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung und Verleumdung überschritten ist. Rechtsanwalt und Experte im Internetrecht Dr. Thomas Schulte, Namensgeber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner verdeutlicht, dass eine Abwägung im Einzelfall durch die Gerichte, die naturgemäß schwierig sein kann, stattfinden muss. Ein Provider haftet gegenüber dem durch eine Äußerung Verletzten jedoch nur als Störer, das bedeutet, sobald er auf eine ehrverletzende Äußerung hingewiesen wurde, hat er diese gegebenenfalls nach Prüfung von seinem Angebot zu entfernen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten zur Ermöglichung der Rechtsverfolgung besteht aber nicht. Ebenso wenig kann der Verletzte vom Provider Schadensersatz verlangen. Das Internet vergisst nichts, Verbotenes und Negatives bleibt durch digitale Archive, Suchmaschinen und vernetzten Bloggern präsent und das weltweit. Die Hilfe von Experten, damit sich möglicherweise dadurch sehr schnell die Rechtsverletzungen beseitigen lassen ist oftmals unumgänglich. Da wie in diesem Fall bereits erhebliche Nachteile für den Betroffenen entstanden sind, ist die Hinzuziehung einer Reputationshilfe für das Internet neben dem „Reputationsmanagement by law“ unerlässlich, um dauerhafte Schäden für das digitale Image zu verhindern.
V.i.S.d.P.: Ralf Hornemann Rechtsanwalt
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030 – 715 206 70
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Malteserstrasse 170/172
12277 Berlin Email : dr.schulte@dr-schulte.de
http://www.dr-schulte.de Tele : (030) 71520670 Fax : (030) 71520678
Samstag, 28. Dezember 2013
Zustellungen während der Haft
Das OVG NW (14 B 515/11) hat sich mit der Zustellung von Schreiben an die ursprünglichen Wohnungen von Betroffenen beschäftigt und stellt dazu fest: Eine mehrmonatige Inhaftierung bewirkt grundsätzlich, dass die vor der Inhaftierung bewohnte Wohnung nicht mehr als solche angesehen und dort nicht mehr nach den §§ 178, 180 der Zivilprozessordnung – ZPO – zugestellt werden kann. Im vorliegenden Fall ging es um eine bereits 3-Monatige Inhaftierung. Hintergrund ist, dass in diesen Fällen üblicherweise nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der Zustellungsadressat zeitnah Kenntnis von den an ihn adressierten Sendungen nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung innerhalb der ihm gesetzten Fristen zweckmäßig einrichten kann.
Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Und so soll dann eine Ausnahme anzunehmen sein, wenn der Betroffene die “persönliche Bindung” an seine Wohnung aufrecht erhalten hat. Im vorliegenden Fall wurde dies bejaht, weil Frau und Kind weiterhin in der Wohnung verblieben, somit damit zu rechnen war, dass der Betroffene von seiner Post Kenntnis erlangen kann. Als wertender Faktor wurde hinzugezogen, dass der Inhaftierte nach Haft Ende zu Frau und Kind wieder in die Wohnung zurück gezogen ist.
In diesem Fall ging es um einen zugestellten Steuerbescheid – häufiger Anlass für Streit sind auch während der (Untersuchungs-)Haft zugestellte Kündigungen an die Wohnanschrift.
RG
Donnerstag, 21. November 2013
Unrecht-Namen-Volkes
Unrecht-Namen-Volkes
Buchvorstellung: Unrecht-Namen-Volkes Eine junge Frau beschuldigt Vater und Onkel, sie vergewaltigt zu haben. Ein Landgericht schickt die Männer für viele Jahre ins Gefängnis - zu Unrecht, wie sich jetzt herausgestellt hat. Ein haarsträubendes Lehrstück über Richter, die im blinden Glauben an die Behauptungen eines "Opfers" die Fakten verkennen. Sabine Rückert erzählt eine unglaubliche und doch wahre Geschichte: die des ersten Justizirrtums in Deutschland, der aufgrund journalistischer Nachforschungen aufgedeckt wurde. In den Jahren 2001/2002 recherchiert die Gerichtsreporterin der Zeit die Fälle nach und erkennt: Die Frau lügt. Ein Rechtsanwalt nimmt sich der unschuldig Verurteilten an und erwirkt nach langem Kampf gegen die Strafjustiz den Freispruch - da haben die beiden Männer ihre Haftstrafen schon abgesessen und stehen vor dem Ruin.
http://www.amazon.de/Unrecht-Namen-Volkes-Justizirrtum-Folgen/dp/3455500153
Reinhard Göddemeyer
Der Richter und sein Opfer
Buchvorstellung:
Der Richter und sein Opfer
Der renommierte Jurist und Journalist Thomas Darnstädt beschreibt anhand wahrer Fälle, wie leicht Unschuldige in die Fänge der Justiz geraten können. Selten kommt es heraus, wenn Richter sich irren - umso unbefangener sind sie bei der Wahrheitsfindung. Eine Frau wird halbtot gewürgt in ihrer Wohnung gefunden.Die Indizien weisen auf den Ehemann Harry Wörz. Er wird noch in derselben Nacht verhaftet. Dass der seine Unschuld beteuert, hilft ihm nichts: Über 13 Jahre ist er gefan gen im Netz der Justiz, viereinhalb Jahre wird er inhaftiert für eine Tat, die er nie begangen hat. Oder die 14-jährige Jennifer, die behauptet, von ihrem Vater und dessen Freund missbraucht worden zu sein. Bald sitzen die Männer in Haft. Es dauert Jahre, bis herauskommt, dass das Mädchen die Geschichte erfunden hat. Dies sind nur zwei von zahllosen Justizirrtümern, die sich Jahr für Jahr vor deutschen Strafgerichten ereignen. Schuld sind einseitige Ermittlungen, überschätzte Gutachter und selbstgewisse Richter. Doch selten bekennt sich die Justiz zu ihren Fehlern. Jeder kann ihr Opfer werden.
http://www.amazon.de/Der-Richter-sein-Opfer-Justiz/dp/3492055583
Reinhard Göddemeyer
Sonntag, 10. November 2013
Mittwoch, 23. Januar 2013
Legionellen-online: Reinhard Göddemeyer - Geplante Europäische Bürgeri...
Legionellen-online: Reinhard Göddemeyer - Geplante Europäische Bürgeri...: Reinhard Göddemeyer - Geplante Europäische Bürgerinitiative: Geplante Europäische Bürgerinitiative: Geplante Europäische Bürge...
Legionellen-online: Reinhard Göddemeyer - Geplante Europäische Bürgeri...
Legionellen-online: Reinhard Göddemeyer - Geplante Europäische Bürgeri...: Reinhard Göddemeyer - Geplante Europäische Bürgerinitiative: Geplante Europäische Bürgerinitiative: Geplante Europäische Bürge...
Legionellen-online: Reinhard Göddemeyer - Geplante Europäische Bürgeri...
Legionellen-online: Reinhard Göddemeyer - Geplante Europäische Bürgeri...: Reinhard Göddemeyer - Geplante Europäische Bürgerinitiative: Geplante Europäische Bürgerinitiative: Geplante Europäische Bürge...
Freitag, 7. Dezember 2012
bspartners-ltd-online: Lesenswert ! Denkmal für die Schlechtanwältin
bspartners-ltd-online: Lesenswert ! Denkmal für die Schlechtanwältin: Diesen wirklich lesenswerten Artikel empfehlen wir wärmstens all denjenigen, die wirklich noch glauben, Anwälte seinen gottgleiche Wesen. ...
Montag, 29. Oktober 2012
Strafrecht -Autoglasreparatur: Verdeckter Nachlass ist Betrug!
Strafrecht -Autoglasreparatur: Verdeckter Nachlass ist Betrug!
Quelle / Volltext http://www.currentgame.de/strafrecht-autoglasreparatur-verdeckter-nachlass-ist-betrug.html
Sonntag, 28. Oktober 2012
Aktion Weihnachtsfreude
Aktion Weihnachtspakete - Weihnachtsfreude
Viele Bürger, daraunter auch Rechtsanwälte, spenden seit Jahren Weihnachtspakete für Gefangene in den deutschen Haftanstalten.
Die Aktion Weihnachtsfreude ist für viele Gefangene sehr wichtig und sie kommt eben Menschen zugute, für die sich wirklich kein Mensch interessiert, vielleicht weil sie völlig ohne Angehörige und Freunde sind oder
.....….sind ja womöglich
Kinderschänder oder so…......
(Sowas bekommt man zu hören wenn man davon erzählt, aber das wird Ihnen ja bekannt vorkommen – wir geben dann immer einen kurzen Hinweis auf die christliche Nächstenliebe).
Im Rahmen des unseres Projektes Weihnachtsfreude kann man selbst ein Lebensmittelpaket packen (Gesamtkosten ca. 30,00 €).
Was dabei erlaubt ist teilen wir Ihnen gerne durch Übersendung einer entsprechenden Liste mit.
Wir vermitteln die Empfänger in den Haftanstalten in NRW.
Wer das Paket nicht selbst packen möchte kann uns den Geldbetrag überweisen, wir packen dann das Paket mit den Sachen wie z.B.Schnellkaffee und Tabak, die erfahrungsgemäss bei allen Gefangenen gut ankommen.
Wer auf dese Art helfen möchte kann sich unter redaktion-sachbearbeitung@gmx.de bei uns melden.
Reinhard Göddemeyer
Donnerstag, 25. Oktober 2012
Schuldnerinformation in Haftanstalten
Ab Januar 2013 planen wir in Kooperation mit dem Verein Durchblick-Schuldnerhilfe e.V. Informationsveranstaltungen in den Haftanstalten in NRW.
Durchblick-Schuldnerhilfe e.V.: Kriminelle Berater ?
Durchblick-Schuldnerhilfe e.V.: Kriminelle Berater ?: Kriminelle Berater ? Warum Sie einen Rechtsanwalt oder eine andere zugelassene Stelle beauftragen sollten : Schulden...
Dienstag, 2. Oktober 2012
Spitzbubenkartei - online: Richter verknackt Stalker – ohne Bewährung
Spitzbubenkartei - online: Richter verknackt Stalker – ohne Bewährung: Gerichtsurteil Richter verknackt Stalker – ohne Bewährung Der 50-jährige Schreiner Peter F. stellt seinem Opfer monatelang nach. Auch...
Montag, 17. September 2012
Agentur-E-Media -: Nach Haftentlassung: Stalker soll Opfer wieder nac...
Agentur-E-Media -: Nach Haftentlassung: Stalker soll Opfer wieder nac...: Presseschau: Für Sie gelesen: Und wieder einmal finden wir eine Mitteilung über ein psychatrisches Gutachten in einem Stalking-Verfah...
Spitzbubenkartei - online: Justizminister will beim JVA-Ausbau in Werl Denkma...
Spitzbubenkartei - online: Justizminister will beim JVA-Ausbau in Werl Denkma...: Thomas Kutschaty hat angekündigt, sich notfalls über Denkmalschutz-Auflagen hinwegzusetzen, um einen Erweiterungsbau für Sicherungsverwah...
Sonntag, 9. September 2012
Schmidterismus-online : Stalking: Zerstörung des Ansehens von Bettina Wulf...
Schmidterismus-online : Stalking: Zerstörung des Ansehens von Bettina Wulf...: Zugegeben: Der nachfolgende Artikel hat wirklich nichts mit unserem Freund Uwe Schmidt aus Leverkusen zu tun, aber wegen der darin geschilde...
Samstag, 8. September 2012
Agentur-E-Media -: Erste Anklage gegen Händler von E-Zigaretten Staat...
Agentur-E-Media -: Erste Anklage gegen Händler von E-Zigaretten Staat...: Reinhard Göddemeyer -Presseschau Erste Anklage gegen Händler von E-Zigaretten Staatsanwaltschaft: Schon eine Füllung kann für Kinder t...
Mittwoch, 23. Mai 2012
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Finanzbetrug: Die Welt jagt Florian Homm
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Finanzbetrug: Die Welt jagt Florian Homm: So etwas hat die deutsche Finanzwelt auch noch nicht gesehen. Ein international tätiger Finanzbetrüger wird per internationalen / mehrsprach...
Samstag, 5. Mai 2012
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Körperverletzung durch Stalking
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Körperverletzung durch Stalking: Presseschau: Strafrecht - Stalking - Körperverletzung durch Stalking - Haftstrafen für Stalker ____________________________________________...
Haft für Stalker
Presseschau: Strafrecht - Stalking - Körperverletzung durch Stalking - Haftstrafen für Stalker
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Dass Stalker in schwerwiegenden Fällen durchaus auch mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe rechnen können beweist ein Fall aus Österreich. Dort hatte ein Stalker eine Zugbegleiterin so sehr bedrängt, dass diese vorübergehend berufsunfähig wurde.
In Deutschland werden Stalker im Regelfall mit Geldauflagen davonkommen, ein gutbetuchter Stalker bezahlt diese dann aus der Portokasse, stalkt dann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter, diesmal nur vorsichtiger, vielleicht sogar völlig anonym. Die Belastung für das Opfer dauert somit weiter an, schlimmstenfalls droht eine Krankschreibungphase, die nach Feststellungen der Krankenkassen im Durchschnitt 62 Tage andauert, womöglich droht sogar der Verlust des Arbeitsplatzes und ein Abrutschen in die Dauerarbeitslosigkeit. Stalker schädigen insofern nicht nur das Opfer sondern auch die Solidargemeinschaft der Steuerzahler und der Versicherten.
Lesen Sie zum Thema Berufsunfähigkeit durch Stalking den folgenden Artikel. Reinhard Göddemeyer
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Weitere Informationen zum Thema Stalking finden Sie bei der Antistalkingliga
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Presseschau: Für Sie gelesen - Berufsunfähig durch Stalking Anhaltendes Stalking kann zu Berufsunfähigkeit führen. Das zeigte kürzlich ein Fall in Österreich. Zumindest vorübergehend wurde einer 35-jährigen Zugbegleiterin, die penetrant von einem Stalker verfolgt wurde, Berufsunfähigkeit bescheinigt. Der Fall ging kürzlich durch die Österreichische Presse: Ein 54-Jähriger Stalker verfolgte eine Zugbegleiterin permanent während der Dienstzeit. Er zwang ihr Gespräche auf - zum Teil durch bewusstes Schwarzfahren -, machte anzügliche Bemerkungen und zog sogar mehrfach die Notbremse - offenbar um in ihrer Nähe zu sein. Die 35-jährige Zugbegleiterin versuchte dem durch kurzfristiges Dienst-Tauschen entgegen zu wirken, aber auch das wurde von dem Stalker schnell durchschaut und nutzte letztlich nichts. Berufsunfähigkeit löst Anklage wegen schwerer Körperverletzung aus Letztlich löste das anhaltende Stalking beim Opfer Krankheitssymptome aus, die in eine vorübergehende Berufsunfähigkeit mündeten. Offenbar war die psychische Belastung zu groß - ein Faktor der immer mehr Personen - auch in Deutschland - berufsunfähig macht. Auf den konkreten Fall bezogen hatte das die Wirkung, dass der Stalker wegen schwerer Körperverletzung angeklagt werden konnte. Krankheit oder Berufsunfähigkeit - Abgrenzung erforderlich Der Fall zeigt deutlich, dass viele Facetten zu einer Berufsunfähigkeit führen können. Neben einem Unfall, der mit ca. 10 Prozent fast schon eine Ausnahmeursache darstellt, sind es ausschließlich Krankheiten, die ein entsprechendes Leiden hervorrufen können. Die psychische Belastung von Berufstätigen spielt dabei eine immer größere Rolle. Wichtig ist daher für jeden, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, sich zu informieren, ab wann eine solche Versicherung bezahlt. Es muss klare Kriterien geben, ab welchem Zeitpunkt von einer Berufsunfähigkeit und nicht mehr von einer Krankheit gesprochen werden kann. Quelle : http://www.vorsorge-und-finanzen.de___________________________________________________________________________________
Mittwoch, 2. Mai 2012
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Die Schlanert Story - Knut-Willi Schlanert - die u...
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Die Schlanert Story - Knut-Willi Schlanert - die u...: Geschichten, die das Leben schreibt: __________________________________________________________________________________ Hier lesen Sie eine...
Reinhard Göddemeyer
Begegnungen mit Reinhard Göddemeyer
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Kann es sein, dass wir uns schon einmal begegnet sind? Wann? Wo?
Vielleicht bei einer dieser Gelegenheiten ?
Im Kindergarten in Dortmund ?
In der Grundschule in Dortmund / Ruhrgebiet ?
Beim Schwimmenlernen im Freibad Froschloch ?
Beim Studium in Dortmund ?
Von der Bundeswehr in Höxter ?
Beim Besuch des BVB im Dortmunder Stadion ?
Beim joggen in der Bolmke ?
Auf dem Trödelmarkt im Dortmunder Westfalenpark ?
Anlässlich eines Badminton - Turniers in Deutschland, Belgien oder Holland ?
Oder Sonntags um 10 irgendwo bei einem Badminton - Ligaspiel ?
Beim WDR in Dortmund oder Köln ?
Beim Sender Sat 1 oder RTL ?
... oder vielleicht an der Universität Dortmund ?
Bei den Deutschen Badminton-Meisterschaften in Mülheim / Ruhr ?
Bei einem der vielen Reitturniere der Riders - Tour ?
War ich vielleicht Ihr Kollege in irgendeiner Videoproduktion ?
Kennen wir uns aus irgendeinem Krankenhaus-Stichwort OP - Live Übertragung ?
Von Fortbildungsveranstaltungen im Gesundheitswesen ?
Während eines Weihnachts-Sylvester-Urlaubs auf Sylt oder Texel ?
In Hamburg beim NDR)?
In Nürnberg bei Heumann ?
Im “Verein persönlich haftender Unternehmer und Freiberufler, Ausweg e.V.”?
Im Verein VDAK e.V. in Recklinghausen ?
Im Verein SuB e.V. in Recklinghausen ?
Im Verein Antistalkingliga in Dortmund ?
Im Verein Durchblick-Schuldnerhilfe in Dortmund ?
Im Verein Anti-Doping in Essen ?
In einem anderen Verein ?
Habe ich Sie vielleicht mal abgemahnt ?
In der Schaeper-Stiftung in Hemmingen ?
Von irgendeinem Zwangsversteigerungstermin bei Gericht ?
Von irgendeinem Wettbewerbsprozess bei einem Landgericht ?
Von den Heidelberger Wettbewerbstagen mit Dr.Kisseler ?
Von irgendeinem OLG Termin ?
Von irgendeinem Testkauf ?
Waren Sie vielleicht einer meiner Richter oder Gerichtsvollzieher?
Oder war ich vielleicht Ihr Vermieter ?
Hatten wir evtl sogar ein Verhältnis miteinander (Berlin, Bielefeld, Frankfurt am Main, Hamburg, München, Kiel, Leipzig, Nürnberg, Stuttgart)?
Haben Sie ein Kind von mir (weiß ich nicht - glaube es aber auch nicht)?
War ich Ihr Chef Osnabrück, Rheine, Hörstel, Dortmund, Bremen, Frankfurt, Hamburg, Nürnberg, Berlin, Zwickau ?
Haben wir uns vielleicht beim Konkursrichter getroffen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg)?
Aus einem Schulungsseminar KHK Software nach der Wende in einem der vielen Interconti-Hotels ?
Hatte ich Sie zur Feier meines 60. Geburtstags an einem 6. 12. in Recklinghausen eingeladen?
Haben Sie vielleicht ein E-Book von mir gelesen ?
Haben Sie mich im Fernsehen bei einer Talk-Show gesehen oder im Hörfunk bei einem Interview gehört (ZDF, WDR, BR, Saarländische Rundfunk, RBB, SWR)?
... oder von mir in der Zeitung gelesen ?
Habe ich Sie vielleicht gefilmt ?
Im Knappschafts-Krankenhaus in Dortmund, oder in Oberhausen ?
Im Bergmannsheil in Bochum ?
In der Uni-Klinik Münster, Köln-Bonn oder Hamburg oder Frankfurt ?
.... oder in der Reha-Klinik in Lüdenscheid ?
Haben Sie sich gemeinsam mit mir ehrenamtlich engagiert (Ausweg e.V., Schlaganfall-Hilfe, Blindenverein, Krebsliga ?
Sind wir uns im Urlaub begegnet (z. B. in Jugoslawien, Insel Rab, Insel sylt, Insel Juist, Insel Texel, Helgoland, Italien, Niederlande, Nordsee, Österreich, Ostsee, Polen, oder anderswo)?
War ich Ihr Fahrer während einer Biker-Oldtimertour ?
Von einer Oldtmer Tour ?
Von einem der vielen Biker - Treffpunkt in Deutschland ?
Vielleicht aus Winterswijk oder Amsterdam ?
Wenn Sie sich erinnern - ja, der bin ich!
Donnerstag, 26. April 2012
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: EuGH bestätigt hohe Hürden für Führerscheintourism...
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: EuGH bestätigt hohe Hürden für Führerscheintourism...: Presseschau: Verkehrsrecht ___________________________________________________________________________________ EuGH bestätigt hohe Hür...
Dienstag, 24. April 2012
Entschädigungsanspruch für Sicherungsverwahrung
Entschädigung für zu lange Sicherungsverwahrung Gericht: Vier verurteilte Vergewaltiger haben Anspruch auf Schmerzensgeld KARLSRUHE - Wer rechtswidrig in der Sicherungsverwahrung bleiben musste, bekommt Schadensersatz. Das hat jetzt das Landgericht Karlsruhe in vier Fällen aus Baden-Württemberg entschieden. Die Kläger bekommen zwischen 49 000 und 730 00 Euro. Die Männer, die heute zwischen 55 und 65 Jahre alt sind, waren vor Jahrzehnten wegen Sexualdelikten zu langjährigen Freiheitsstrafen mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Ihre Gefängnisstrafen zwischen fünf und 15 Jahren hatten sie allesamt verbüßt. Weil sie noch als gefährlich galten, blieben sie anschließend zwischen 18 und 22 Jahre in der Sicherungsverwahrung. Der Entschädigungsanspruch ist die Folge einer Gesetzesverschärfung von 1998. Als die vier Männer verurteilt wurden, galt noch eine Obergrenze von zehn Jahren Sicherungsverwahrung. Diese Obergrenze wurde jedoch 1998 von der damaligen schwarz-gelben Koalition aufgehoben – auch für bereits Verurteilte. Deshalb mussten die vier Männer deutlich länger als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung bleiben. Inzwischen haben aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese rückwirkende Verlängerung der Verwahrung rechtswidrig war. Alle vier Männer wurden entlassen. Das Landgericht Karlsruhe sprach den vier Männern auf deren Klage hin nun 500 Euro für jeden Monat rechtswidrig erlittener Sicherungsverwahrung zu. Das Gericht orientierte sich dabei an Summen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ähnlichen Fällen zugesprochen hat. Alternativ wären auch rund 750 Euro pro Monat möglich gewesen. Mit dieser Summe werden Menschen entschädigt, die unschuldig in Strafhaft landen. Das Urteil kommt nicht überraschend. Schon nach der mündlichen Verhandlung vor einigen Wochen hatte sich abgezeichnet, dass die Männer eine Entschädigung erhalten werden. Offen war vor allem noch die Höhe des Schadensersatzes. Die Entscheidung ist ein Präzedenzfall. Bundesweit gibt es einige Dutzend ähnlicher Fälle. Brandenburg ist derzeit nicht betroffen. Aktuell gibt es im Land nach Angaben des Justizministeriums drei Sicherungsverwahrte, die vor der Gesetzesverschärfung 1998 verurteilt wurden. „Wenn normale Strafgefangene rechtswidrig untergebracht werden, steht ihnen Schmerzensgeld zu. Es ist folgerichtig, wenn diese Regelung auch für Sicherungsverwahrte gilt“, sagte Justizminister Volkmar Schöneburg (Linke) auf MAZ-Anfrage. Zahlen muss im aktuellen Fall das Land Baden-Württemberg, weil die Verlängerung der Sicherungsverwahrung von baden-württembergischen Gerichten angeordnet wurde. Das Land wird voraussichtlich Rechtsmittel einlegen. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. Sollte Baden-Württemberg am Ende verurteilt werden, will die Landesregierung das Geld vom Bund zurückholen, schließlich habe der Bundestag die rechtswidrige Gesetzeslage verursacht. Grundlage dafür könnte das Lastentragungsgesetz sein, mit dem europäische Sanktionen auf Bund und Länder verteilt werden. (Von Christian Rath und Henry Lohmar) Az.: 2 O 278/11 u.a.500 Euro für einen Monat als Schadensersatz zuzusprechen ist schon ein Hohn ! Was ist ein Tag Freihert wert ? Es bleibt zu hoffen, dass sich ein Kläger findet, de dagegen angeht.
Sonntag, 22. April 2012
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Internet - TV
Agentur-E-Media - Reinhard Göddemeyer -: Internet - TV: www.streamcompany.de ___________________________________________________________________________ VIDILANZ - Ihr intelligentes Video-Sic...
Freitag, 28. Oktober 2011
Schuldnerschutzarchiv
Schuldenberatung - Schuldnerschutzarchiv ist online
Der bundesweit tätige Verein "Durchblick-Schuldnerhilfe e.V." hat das erste deutsche Schuldnerschutzarchiv neu gestartet.
Ziel des gemeinnützigen Vereins Durchblick - Schuldnerhilfe ist die Wiederherstellung normaler Lebensumstände und die Entschuldung seiner Mitglieder und deren Familienangehöriger.
Wir bieten in Kooperation mit deutschen Rechtsanwälten : Informationen, Beratung und Hilfe für verschuldete Personen, die einen Neuanfang suchen.
Insolvenzberatung - Aussergerichtliche Vergleichsverfahren Begriffe wie Hartz4 und Rating II kennen die Betroffenen selbst am besten.
Letztlich ist es egal, ob man als Verbraucher durch Konsumentenkredite oder als Unternehmer durch Kreditkündigungen der eigenen Hausbank in die finanzielle Schieflage gerät.
Unterschiedlich ist immer nur die Höhe der Schulden. Bei Privatpersonen sind unter Umständen schon einige Tausend Euro Konsumentenkredit das Ende; bei Hausbesitzern kommt die Zwangsversteigerung des Hauses dazu; bei Firmen stehen mitunter auch viele Arbeitsplätze auf dem Spiel.
Am Ende gilt für alle betroffenen Personen das Insolvenzrecht.
Die öffentlichen Verbraucherberatungsstellen, die teilweise auch Schuldnerberatungen anbieten, sind überlastet.
Gerade ehemalige Unternehmer, die häufig zig Gläubiger haben, werden dort abgelehnt. Ein derartiger Boom lockt auch schnell schwarze Schafe an.
Aus diesem Grund hat der Verein ein neues Online Schutzarchiv eröffnet.Dort sind bereits über 1000 Eintragungen zu Anbietern erfasst !
In fast jeder Kleinanzeigenzeitung bieten gewerbliche Berater und Sanierer Ihre Dienste an.
Suchen und finden Sie hier Daten, Fakten und Hintergrundinformationen zur deutschen Schuldenberaterszene !
Zum Schuldnerschutzarchiv
http.//Durchblick-Schuldnerhilfe.blogspot.com
Kontakt:
Durchblick-Schulderhilfe e.V.
c/o
Kontakt:
Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de
Insolvenzverfahren online mit www.insopoint.de beantragen
Der bundesweit tätige Verein "Durchblick-Schuldnerhilfe e.V." hat das erste deutsche Schuldnerschutzarchiv neu gestartet.
Ziel des gemeinnützigen Vereins Durchblick - Schuldnerhilfe ist die Wiederherstellung normaler Lebensumstände und die Entschuldung seiner Mitglieder und deren Familienangehöriger.
Wir bieten in Kooperation mit deutschen Rechtsanwälten : Informationen, Beratung und Hilfe für verschuldete Personen, die einen Neuanfang suchen.
Insolvenzberatung - Aussergerichtliche Vergleichsverfahren Begriffe wie Hartz4 und Rating II kennen die Betroffenen selbst am besten.
Letztlich ist es egal, ob man als Verbraucher durch Konsumentenkredite oder als Unternehmer durch Kreditkündigungen der eigenen Hausbank in die finanzielle Schieflage gerät.
Unterschiedlich ist immer nur die Höhe der Schulden. Bei Privatpersonen sind unter Umständen schon einige Tausend Euro Konsumentenkredit das Ende; bei Hausbesitzern kommt die Zwangsversteigerung des Hauses dazu; bei Firmen stehen mitunter auch viele Arbeitsplätze auf dem Spiel.
Am Ende gilt für alle betroffenen Personen das Insolvenzrecht.
Die öffentlichen Verbraucherberatungsstellen, die teilweise auch Schuldnerberatungen anbieten, sind überlastet.
Gerade ehemalige Unternehmer, die häufig zig Gläubiger haben, werden dort abgelehnt. Ein derartiger Boom lockt auch schnell schwarze Schafe an.
Aus diesem Grund hat der Verein ein neues Online Schutzarchiv eröffnet.Dort sind bereits über 1000 Eintragungen zu Anbietern erfasst !
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Donnerstag, 11. August 2011
Hier stellen wir Ihnen eine russischsprachige Juristin mit dem Schwerpunkt Medizinrecht vor:
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Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik
Tannenfleckstraße 33a
82194 Gröbenzell
Kontakt:
Tel.: 08142/2919700
Fax: 081422919701
Handy: 01775217807
E-Mail:
zelinskij@rechtsanwalt-in-germering.de
www.rechtsanwalt-in-germering.de
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Dienstag, 19. Juli 2011
Schuldnerberatung in Essen und Bochum
Mit einer Verhaftung bzw. der Verbüssung einer Strafe beginnt, weil das regelmässige Einkommen fehlt, eine neue Schuldenspirale.
Denn die "draussen" laufenden Veträge nehmen keine Rücksicht auf die neue Situation.
Vertragspartner erwarten weiterhin regelmässige Zahlungen und insbesondere bei Grosskonzernen werden derartige Vorgänge an die mahnabteilung oder an fremde Inkassobüros abgegeben.
Hier ist qualifizierter Rat gefragt.
In den Bezirken Essen und Bochum ist der Rechtsanwalt Thomas Scuric als Schuldenberater tätig
Kontakt:
Rechtsanwalt Thomas Scuric
Hauptniederlassung Bochum
Rechtsanwalt Thomas Scuric
Maximilian-Kolbe-Str. 32
44793 Bochum
Tel: 0234 586 44 20
Fax: 0234 586 44 21
Niederlassung Essen
Rechtsanwalt Thomas Scuric
Kreuzeskirchstr. 8
45127 Essen
Tel: 0201 2487888
www.schuldnerberatung-anwalt.de
Denn die "draussen" laufenden Veträge nehmen keine Rücksicht auf die neue Situation.
Vertragspartner erwarten weiterhin regelmässige Zahlungen und insbesondere bei Grosskonzernen werden derartige Vorgänge an die mahnabteilung oder an fremde Inkassobüros abgegeben.
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In den Bezirken Essen und Bochum ist der Rechtsanwalt Thomas Scuric als Schuldenberater tätig
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Dienstag, 5. Juli 2011
Freispruch nach fünf Jahren Gefängnis
Rechtsanwaltltin: „Eine größere Ohrfeige als diese für die Kammer des Landgerichts Darmstadt hat es in Deutschland noch nicht gegeben.“
Unschuldig: Horst Arnold (rechts) musste fünf Jahre wegen Vergewaltigung ins Gefängnis. Am Dienstag hat ihn das Landgericht Kassel in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.
Unschuldig: Horst Arnold ( musste fünf Jahre wegen Vergewaltigung ins Gefängnis. Am Dienstag hat ihn das Landgericht Kassel in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.
Er hat fünf Jahre unschuldig im Gefängnis gesessen und ist nach eigenen Worten durch die Hölle gegangen. Nun aber ist der 52 Jahre alte frühere Lehrer Horst Arnold. vom Vorwurf der Vergewaltigung einer Kollegin freigesprochen worden. Das mutmaßliche Opfer habe gelogen, befand das Kasseler Landgericht am Dienstag zum Ende des neu aufgerollten Prozesses. Der Vorsitzende Richter Jürgen Dreyer betonte: „Den Angeklagten sehen wir nachweislich als unschuldig an.“
Zuschauer im Gerichtssaal applaudierten bei diesen Worten. Das Urteil verband Richter Dreyer mit einer ordentlichen Schelte der Kollegen in Darmstadt, die Horst Arnold verurteilt hatten. Dieser sagte in seinem Schlusswort über die Ereignisse seit der angeblichen Tat im Jahr 2001 im südhessischen Reichelsheim: „Die letzten zehn Jahre waren die Hölle.“ Er kehrt nun zurück ins Leben.
Im Jahr 2002 hatte das Landgericht Darmstadt Arnold – unter Kollegen unbeliebt, weil Alkoholiker und aggressiv – zu fünf Jahren Haft verurteilt, weil er seine damals 36 Jahre alte Kollegin vergewaltigt habe. Dies war eine ungewöhnlich hohe Strafe für einen Ersttäter, wie der Kasseler Richter Dreyer gestern befand. Und weil der Lehrer immer wieder seine Unschuld beteuerte, wurde er nicht vorzeitig aus der Haft entlassen. „Sie haben die ganze Härte des Strafvollzugs kennengelernt“, betonte Dreyer.
Verteidiger Hartmut Lierow war es schließlich, der nach der abgesessenen Strafe neue Beweise suchte und sie auch fand: Demnach hat das vermeintliche Opfer gelogen – und zwar immer und immer wieder.
Das sah nun auch das Kasseler Gericht so. Die Frau habe ein „an sich kaum glaubhaftes Geschehen geschildert“, betonte Richter Dreyer. „Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin gelogen und die Geschichte von vorn bis hinten erfunden hat.“ Damit nicht genug: Sie sei in der Lage, „die aberwitzigsten Geschichten zu erfinden“, hieß es.
Die Georg-August-Zinn-Schule in Reichelsheim. Hier soll der freigesprochene Horst Arnold eine Kollegin vergewaltigt haben. Eine Anschuldigung, die nun fallen gelassen wurde.
Die Georg-August-Zinn-Schule in Reichelsheim. Hier soll der freigesprochene Horst Arnold eine Kollegin vergewaltigt haben. Eine Anschuldigung, die nun fallen gelassen wurde.
So hatte sie 2007 an der Lichtenberg-Schule in Ober-Ramstadt (Kreis Darmstadt-Dieburg) für Schlagzeilen gesorgt: Sie beschuldigte damals andere Pädagogen, einen Giftanschlag auf sie verübt zu haben. Einmal habe die Frau nach der angeblichen Tat eine Tochter erfunden, hieß es – oder behauptet, ihren angeblich im Koma liegenden Freund zu betreuen, um eine Versetzung zu erreichen.
„Sie setzte Lügen gezielt ein, um berufliche Vorteile zu erzielen“, so Dreyer. Über die Tage nach der angeblichen Vergewaltigung sagte sie, sie sei unter Schmerzen zur Schule gegangen. Tatsächlich beobachteten Zeugen sie beim Tennisspielen und auf einem Frauenstammtisch.
Ein mögliches Motiv für den Vergewaltigungsvorwurf könnte gewesen sein, dass die Frau – ebenfalls Biologielehrerin – an die Stelle ihres Kollegen kommen wollte. Zudem gab es viele Ungereimtheiten in den Aussagen der Frau. Im neuen Prozess hatte sie die Aussage verweigert. Gegen sie ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen Freiheitsberaubung. Ihre Anwältin Susanne Renner, die gefordert hatte, das Darmstädter Urteil aufrecht zu erhalten, prüft nun den Gang in die Revision. „Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht jeder vergewaltigten Frau“, sagte sie.
Auf jeden Fall ist der Freispruch ein Schlag ins Gesicht der Darmstädter Richter, die Horst A. im Jahr 2002 verurteilten. Der Kasseler Richter Dreyer lies den Kollegen ordentlich die Leviten: „Die Aussage der Belastungszeugin gilt so lange als falsch, bis diese These nicht mehr zu halten ist“, sagte er. Im Fall von Horst Arnold. habe das Landgericht Darmstadt 2002 grob gegen dieses Vorgehen verstoßen. „Das geht so nicht“, kritisierte der Vorsitzende Richter.
Außer der Verteidigung hatte auch die Staatsanwaltschaft in dem neuen Verfahren einen Freispruch gefordert. „Wenn man alle Mosaikstücke zusammen sieht, ist die Täterschaft als unwahrscheinlich anzusehen“, sagte Staatsanwalt Andreas Thöne. Nach dem Urteil meinte er: „Es gab keine Alternative.“
Arnold zeigte sich nach dem Spruch zufrieden. Er hoffe, „dass Normalität eintritt.“ Der Zweiundfünfzigjährige kündigte an, „Fragen an das Land Hessen“ zu stellen, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Dabei könnte es um eine Entschädigung gehen. Sein Verteidiger Lierow sagte: „Eine größere Ohrfeige als diese für die Kammer des Landgerichts Darmstadt hat es in Deutschland noch nicht gegeben.“ Sein Mandant sei nicht aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden, sondern wegen erwiesener Unschuld.
Unschuldig: Horst Arnold (rechts) musste fünf Jahre wegen Vergewaltigung ins Gefängnis. Am Dienstag hat ihn das Landgericht Kassel in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.
Unschuldig: Horst Arnold ( musste fünf Jahre wegen Vergewaltigung ins Gefängnis. Am Dienstag hat ihn das Landgericht Kassel in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.
Er hat fünf Jahre unschuldig im Gefängnis gesessen und ist nach eigenen Worten durch die Hölle gegangen. Nun aber ist der 52 Jahre alte frühere Lehrer Horst Arnold. vom Vorwurf der Vergewaltigung einer Kollegin freigesprochen worden. Das mutmaßliche Opfer habe gelogen, befand das Kasseler Landgericht am Dienstag zum Ende des neu aufgerollten Prozesses. Der Vorsitzende Richter Jürgen Dreyer betonte: „Den Angeklagten sehen wir nachweislich als unschuldig an.“
Zuschauer im Gerichtssaal applaudierten bei diesen Worten. Das Urteil verband Richter Dreyer mit einer ordentlichen Schelte der Kollegen in Darmstadt, die Horst Arnold verurteilt hatten. Dieser sagte in seinem Schlusswort über die Ereignisse seit der angeblichen Tat im Jahr 2001 im südhessischen Reichelsheim: „Die letzten zehn Jahre waren die Hölle.“ Er kehrt nun zurück ins Leben.
Im Jahr 2002 hatte das Landgericht Darmstadt Arnold – unter Kollegen unbeliebt, weil Alkoholiker und aggressiv – zu fünf Jahren Haft verurteilt, weil er seine damals 36 Jahre alte Kollegin vergewaltigt habe. Dies war eine ungewöhnlich hohe Strafe für einen Ersttäter, wie der Kasseler Richter Dreyer gestern befand. Und weil der Lehrer immer wieder seine Unschuld beteuerte, wurde er nicht vorzeitig aus der Haft entlassen. „Sie haben die ganze Härte des Strafvollzugs kennengelernt“, betonte Dreyer.
Verteidiger Hartmut Lierow war es schließlich, der nach der abgesessenen Strafe neue Beweise suchte und sie auch fand: Demnach hat das vermeintliche Opfer gelogen – und zwar immer und immer wieder.
Das sah nun auch das Kasseler Gericht so. Die Frau habe ein „an sich kaum glaubhaftes Geschehen geschildert“, betonte Richter Dreyer. „Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin gelogen und die Geschichte von vorn bis hinten erfunden hat.“ Damit nicht genug: Sie sei in der Lage, „die aberwitzigsten Geschichten zu erfinden“, hieß es.
Die Georg-August-Zinn-Schule in Reichelsheim. Hier soll der freigesprochene Horst Arnold eine Kollegin vergewaltigt haben. Eine Anschuldigung, die nun fallen gelassen wurde.
Die Georg-August-Zinn-Schule in Reichelsheim. Hier soll der freigesprochene Horst Arnold eine Kollegin vergewaltigt haben. Eine Anschuldigung, die nun fallen gelassen wurde.
So hatte sie 2007 an der Lichtenberg-Schule in Ober-Ramstadt (Kreis Darmstadt-Dieburg) für Schlagzeilen gesorgt: Sie beschuldigte damals andere Pädagogen, einen Giftanschlag auf sie verübt zu haben. Einmal habe die Frau nach der angeblichen Tat eine Tochter erfunden, hieß es – oder behauptet, ihren angeblich im Koma liegenden Freund zu betreuen, um eine Versetzung zu erreichen.
„Sie setzte Lügen gezielt ein, um berufliche Vorteile zu erzielen“, so Dreyer. Über die Tage nach der angeblichen Vergewaltigung sagte sie, sie sei unter Schmerzen zur Schule gegangen. Tatsächlich beobachteten Zeugen sie beim Tennisspielen und auf einem Frauenstammtisch.
Ein mögliches Motiv für den Vergewaltigungsvorwurf könnte gewesen sein, dass die Frau – ebenfalls Biologielehrerin – an die Stelle ihres Kollegen kommen wollte. Zudem gab es viele Ungereimtheiten in den Aussagen der Frau. Im neuen Prozess hatte sie die Aussage verweigert. Gegen sie ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen Freiheitsberaubung. Ihre Anwältin Susanne Renner, die gefordert hatte, das Darmstädter Urteil aufrecht zu erhalten, prüft nun den Gang in die Revision. „Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht jeder vergewaltigten Frau“, sagte sie.
Auf jeden Fall ist der Freispruch ein Schlag ins Gesicht der Darmstädter Richter, die Horst A. im Jahr 2002 verurteilten. Der Kasseler Richter Dreyer lies den Kollegen ordentlich die Leviten: „Die Aussage der Belastungszeugin gilt so lange als falsch, bis diese These nicht mehr zu halten ist“, sagte er. Im Fall von Horst Arnold. habe das Landgericht Darmstadt 2002 grob gegen dieses Vorgehen verstoßen. „Das geht so nicht“, kritisierte der Vorsitzende Richter.
Außer der Verteidigung hatte auch die Staatsanwaltschaft in dem neuen Verfahren einen Freispruch gefordert. „Wenn man alle Mosaikstücke zusammen sieht, ist die Täterschaft als unwahrscheinlich anzusehen“, sagte Staatsanwalt Andreas Thöne. Nach dem Urteil meinte er: „Es gab keine Alternative.“
Arnold zeigte sich nach dem Spruch zufrieden. Er hoffe, „dass Normalität eintritt.“ Der Zweiundfünfzigjährige kündigte an, „Fragen an das Land Hessen“ zu stellen, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Dabei könnte es um eine Entschädigung gehen. Sein Verteidiger Lierow sagte: „Eine größere Ohrfeige als diese für die Kammer des Landgerichts Darmstadt hat es in Deutschland noch nicht gegeben.“ Sein Mandant sei nicht aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden, sondern wegen erwiesener Unschuld.
Donnerstag, 16. Juni 2011
Dr.Kamann verstorben
Der im Ruhrgebiet bekannte Strafverteidiger Dr.Kamann ist nach klanger Krankheit verstorben. Als ehemaliger Strafrichter hatte er sich nach seiner Pensionierung in Dortmund als Rechtsanwalt niedergelassen und in den Haftanstalten Bochum und Dortmund viele Mandate übernommen.
Er arbeitete teilweise kostenlos für die Mandanten, im Mandantengespräch sprach er einfach nicht über Geld.http://www.blogger.com/img/blank.gif
Mit seiner Berufserfahrung als Richter setzte er sich vehement bei der Strafvollstreckungskammern für die Häftlinge ein.
Links:
Ulrich Kamann wird Rechtsanwalt
Trauer um Dr.Kamann / Stimme des Rechts ist tot
Er arbeitete teilweise kostenlos für die Mandanten, im Mandantengespräch sprach er einfach nicht über Geld.http://www.blogger.com/img/blank.gif
Mit seiner Berufserfahrung als Richter setzte er sich vehement bei der Strafvollstreckungskammern für die Häftlinge ein.
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Ulrich Kamann wird Rechtsanwalt
Trauer um Dr.Kamann / Stimme des Rechts ist tot
Sonntag, 29. Mai 2011
Samstag, 28. Mai 2011
Bewerbungsgespräch: Darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen fragen?
Diese interessante Meldung fanden wir im Netz:
Zitat:
Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 10.03.2011 (11 Sa 2266/10) nochmals festgestellt, dass es allgemeiner Auffassung entspricht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Einstellung nicht uneingeschränkt nach etwaigen Vorstrafen befragen darf: Denn Vorstrafen berühren ein einzugehendes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber kann insofern nicht beanspruchen, in jedem Fall nur Arbeitnehmer ohne Vorstrafen in Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, dies auch, da zu Gunsten des Arbeitnehmers der Resozialisierungsgedanke zu berücksichtigen ist.
Quelle / Volltext: Anwaltskanzlei Ferner
Zitat:
Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 10.03.2011 (11 Sa 2266/10) nochmals festgestellt, dass es allgemeiner Auffassung entspricht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Einstellung nicht uneingeschränkt nach etwaigen Vorstrafen befragen darf: Denn Vorstrafen berühren ein einzugehendes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber kann insofern nicht beanspruchen, in jedem Fall nur Arbeitnehmer ohne Vorstrafen in Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, dies auch, da zu Gunsten des Arbeitnehmers der Resozialisierungsgedanke zu berücksichtigen ist.
Quelle / Volltext: Anwaltskanzlei Ferner
Freitag, 27. Mai 2011
Ihre Unterstützung für uns
Die Fördermitgliedschaft wurde von uns entwickelt, um allen interessierten Personen und Institutionen die Möglichkeit zu geben, unsere Sache zu unterstützen.
Mit einer Mindestsumme von 24 Euro im Jahr können Sie uns unterstützen.
Sie können den Betrag direkt auf das folgende Konto überweisen:
Postbank Dortmund
Kto: 0049791461
BLZ: 44010046
Nach Eingang des Betrages erhalten Sie von uns die schriftliche Bestätigung über die Fördermitgliedschaft.
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Online spenden:
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Montag, 23. Mai 2011
Bedeutsame Änderung für gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen
News
Bedeutsame Änderung für gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen
Zigtausende gemeinnützige Vereine, Gesellschaften und Stiftungen stehen auf den regionalen und der überregionalen Liste der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (häufig auch Bußgeldempfängerliste genannt). Hier hat bislang von der Öffentlichkeit unbemerkt bereits ab 01.01.2011 eine wesentliche Änderung stattgefunden.
Die regionalen Listen, auf denen gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine, Stiftungen oder andere gemeinnützige Gesellschaften stehen, um von Staatsanwälten und Richtern Geldzuweisungen zu erhalten, werden nur noch bis zum 31.03.2011 von Bedeutung sein.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dazu entschieden, dass zentral für das gesamte Land nur noch die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf eine Liste elektronisch führt. Es wird verlangt, dass sich deshalb alle gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen elektronisch zu dieser neuen Liste anmelden, wenn sie auch weiterhin Geldzuweisungen bekommen möchten.
Geldzuweisungen oder Geldauflagen werden im Volksmund auch Geldbußen genannt. Es handelt sich dabei aber um Auflagen, die bei einer Einstellung von Strafverfahren oder bei Gewährung von Bewährungsstrafen Angeklagten auferlegt werden, die dann die entsprechenden Beträge an gemeinnützige Organisationen bezahlen müssen, bevor das Verfahren eingestellt wird. Etliche gemeinnützige Stiftungen und gemeinnützige Vereine haben bereits entsprechende Hinweise von der Generalstaatsanwaltschaft erhalten. Insbesondere Einrichtungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen, die bislang schon auf den überregionalen Listen, die bislang bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten geführt worden sind, wissen von der neuen Entwicklung noch nichts. Es ist sehr an der Zeit, die elektronische Eintragung bei der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf vorzunehmen, um auch noch nach dem 31.3.2011 zum Kreis der Geldzuweisungsempfänger zu gehören, weil danach die alten Listen ungültig werden.
Bedeutsame Änderung für gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen
Zigtausende gemeinnützige Vereine, Gesellschaften und Stiftungen stehen auf den regionalen und der überregionalen Liste der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (häufig auch Bußgeldempfängerliste genannt). Hier hat bislang von der Öffentlichkeit unbemerkt bereits ab 01.01.2011 eine wesentliche Änderung stattgefunden.
Die regionalen Listen, auf denen gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine, Stiftungen oder andere gemeinnützige Gesellschaften stehen, um von Staatsanwälten und Richtern Geldzuweisungen zu erhalten, werden nur noch bis zum 31.03.2011 von Bedeutung sein.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dazu entschieden, dass zentral für das gesamte Land nur noch die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf eine Liste elektronisch führt. Es wird verlangt, dass sich deshalb alle gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen elektronisch zu dieser neuen Liste anmelden, wenn sie auch weiterhin Geldzuweisungen bekommen möchten.
Geldzuweisungen oder Geldauflagen werden im Volksmund auch Geldbußen genannt. Es handelt sich dabei aber um Auflagen, die bei einer Einstellung von Strafverfahren oder bei Gewährung von Bewährungsstrafen Angeklagten auferlegt werden, die dann die entsprechenden Beträge an gemeinnützige Organisationen bezahlen müssen, bevor das Verfahren eingestellt wird. Etliche gemeinnützige Stiftungen und gemeinnützige Vereine haben bereits entsprechende Hinweise von der Generalstaatsanwaltschaft erhalten. Insbesondere Einrichtungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen, die bislang schon auf den überregionalen Listen, die bislang bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten geführt worden sind, wissen von der neuen Entwicklung noch nichts. Es ist sehr an der Zeit, die elektronische Eintragung bei der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf vorzunehmen, um auch noch nach dem 31.3.2011 zum Kreis der Geldzuweisungsempfänger zu gehören, weil danach die alten Listen ungültig werden.
Sonntag, 22. Mai 2011
Donnerstag, 19. Mai 2011
Projekt Podknast
Was ist „Podknast"?
"Podknast" setzt sich aus den Wörtern "Podcast" und "Knast" zusammen. Es handelt sich also um kurze Videosequenzen, die über den "Knast" berichten. Die Idee ist, durch Videobilder noch mehr Authentizität zu vermitteln und dadurch entscheidend interessanter für Jugendliche zu werden. Die Podcasts sollen Einblicke in den Alltag der am Projekt beteiligten Justizvollzugsanstalten liefern.
Zum Projekt Podknast
"Podknast" setzt sich aus den Wörtern "Podcast" und "Knast" zusammen. Es handelt sich also um kurze Videosequenzen, die über den "Knast" berichten. Die Idee ist, durch Videobilder noch mehr Authentizität zu vermitteln und dadurch entscheidend interessanter für Jugendliche zu werden. Die Podcasts sollen Einblicke in den Alltag der am Projekt beteiligten Justizvollzugsanstalten liefern.
Zum Projekt Podknast
Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp in Berlin
Ein Videoclip der Kanzlei des Berliner Straverteidigers,
Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp,
Leibnizstrasse 55,
10629 Berlin,
Tel. 030 313 29 00,
zum Thema Anklag/Anklageschrift.
www.strafrecht-berlin.com
Kanzlei für Strafrecht in Berlin mit besonderem Schwerpunkt im Bereich der Sexualdelikte, Internetdelikte, Jugendstrafrecht und BtmG
Strafrechtskanzlei in Berlin
Ein Videoclip der Kanzlei des Berliner Straverteidigers,
Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp,
Leibnizstrasse 55,
10629 Berlin,
Tel. 030 313 29 00,
zum Thema Anklag/Anklageschrift.
www.strafrecht-berlin.com
Kanzlei für Strafrecht in Berlin mit besonderem Schwerpunkt im Bereich der Sexualdelikte, Internetdelikte, Jugendstrafrecht und BtmG
Donnerstag, 14. April 2011
Bochums Justiz greift gegen Wettbetrüger durch
Spiel-Manipulationen
Bochums Justiz greift gegen Wettbetrüger durch
Es sind überraschend harte Strafen, die im vermeintlich größten Wettskandal der europäischen Geschichte verhängt wurden. Das Urteil hebt sich deutlich von den Vorgängerprozessen ab. Doch die tatsächlichen Strippenzieher blieben bislang noch unbehelligt.
Die Urteilsbegründung war maßgeschneidert. 90 Minuten las Richter Carsten Schwadrat die Ergebnisse des beinahe halbjährigen Prozesses http://www.blogger.com/img/blank.gifvor. 90 Minuten, ganz ohne Nachspielzeit. Denn diese beginnt im vermeintlich größten europäischen Wettskandal wohl erst nach Schlusspfiff.
Schwadrat sorgte nämlich mit seinen Urteilen für eine völlig neue Bestrafungsdimension im Bereich des Wettbetrugs. Das von Staatsanwalt Andreas Bachmann geforderte Strafmaß, das durchweg bei knapp vier Jahren lag, wurde vom Richter nur knapp unterschritten. Tuna A. wurde zu drei Jahren und acht Monaten, Stevan R. zu drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Gegen beide lagen Beweise für einen banden- und gewerbsmäßigen Betrug vor. Nürretin G., der Wettpatron aus dem niedersächsischen Lohne, der mit Zweitligaprofis wie Thomas Cichon und Marcel Schuon in Kontakt stand, erhielt eine Haftstrafe von drei Jahren.
Die Angeklagten wurden verteidigt von den folgenden Rechtsanwälten:
Rechtsanwalt Peters aus Bochum
Rechtsanwalt Müller aus Düsseldorf
Rechtsanwalt Dr.Geiser aus Bielefeld
Rechtsanwalt Dr.Spilling aus Würzburg
20.5.2011 Der Prozess ist vorbei, er endete mit 5,5 jahren Haft für die Hauptangeklagten !
Bochums Justiz greift gegen Wettbetrüger durch
Es sind überraschend harte Strafen, die im vermeintlich größten Wettskandal der europäischen Geschichte verhängt wurden. Das Urteil hebt sich deutlich von den Vorgängerprozessen ab. Doch die tatsächlichen Strippenzieher blieben bislang noch unbehelligt.
Die Urteilsbegründung war maßgeschneidert. 90 Minuten las Richter Carsten Schwadrat die Ergebnisse des beinahe halbjährigen Prozesses http://www.blogger.com/img/blank.gifvor. 90 Minuten, ganz ohne Nachspielzeit. Denn diese beginnt im vermeintlich größten europäischen Wettskandal wohl erst nach Schlusspfiff.
Schwadrat sorgte nämlich mit seinen Urteilen für eine völlig neue Bestrafungsdimension im Bereich des Wettbetrugs. Das von Staatsanwalt Andreas Bachmann geforderte Strafmaß, das durchweg bei knapp vier Jahren lag, wurde vom Richter nur knapp unterschritten. Tuna A. wurde zu drei Jahren und acht Monaten, Stevan R. zu drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Gegen beide lagen Beweise für einen banden- und gewerbsmäßigen Betrug vor. Nürretin G., der Wettpatron aus dem niedersächsischen Lohne, der mit Zweitligaprofis wie Thomas Cichon und Marcel Schuon in Kontakt stand, erhielt eine Haftstrafe von drei Jahren.
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Die Angeklagten wurden verteidigt von den folgenden Rechtsanwälten:
Rechtsanwalt Peters aus Bochum
Rechtsanwalt Müller aus Düsseldorf
Rechtsanwalt Dr.Geiser aus Bielefeld
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20.5.2011 Der Prozess ist vorbei, er endete mit 5,5 jahren Haft für die Hauptangeklagten !
Nagold: Kinderpornos: Therapie statt Knast
Schwarzwälder Bote
Bei einer Hausdurchsuchung wurden 105 Bilddateien mit kinhttp://www.blogger.com/img/blank.gifderpornographischem Inhalt sichergestellt, die der 41-Jährige aus dem Internet heruntergeladen und gebrannt hatte. Foto: dpa Nagold - "Wenn Sie nichts unternehmen, ist die Gefahr groß, ...
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Bei einer Hausdurchsuchung wurden 105 Bilddateien mit kinhttp://www.blogger.com/img/blank.gifderpornographischem Inhalt sichergestellt, die der 41-Jährige aus dem Internet heruntergeladen und gebrannt hatte. Foto: dpa Nagold - "Wenn Sie nichts unternehmen, ist die Gefahr groß, ...
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Mehr Personal im Knast gefordert
Mehr Personal im Knast gefordert
Radio Trausnitz
Die offenen Baustellen im Bereich der personellen Ausstattung des Strafvollzugs sei entgegen der Erklärungen der Staatsregierung enorm, sagt der Verbandsvorsitzende Anton Bachl von der JVA Straubing. Die etwahttp://www.blogger.com/img/blank.gif 4000 uniformierten Bediensteten würden ...
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Radio Trausnitz
Die offenen Baustellen im Bereich der personellen Ausstattung des Strafvollzugs sei entgegen der Erklärungen der Staatsregierung enorm, sagt der Verbandsvorsitzende Anton Bachl von der JVA Straubing. Die etwahttp://www.blogger.com/img/blank.gif 4000 uniformierten Bediensteten würden ...
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Nach Knast: Intensivtäter (13) raubt offenbar weiter
Nach Knast: Intensivtäter (13) raubt offenbar weiter
http://www.blogger.com/img/blank.gif
Nach einer Raubserie in Südlohn-Oeding steht eine Kinder- und Jugendbande aus den Niederlanden im Visier der Fahnder. Die Jungen aus dem benachbarten Winterswijk sollen mindestens dreimal Passanten mit Messern bedroht und Geld gefordert haben. ...
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Nach einer Raubserie in Südlohn-Oeding steht eine Kinder- und Jugendbande aus den Niederlanden im Visier der Fahnder. Die Jungen aus dem benachbarten Winterswijk sollen mindestens dreimal Passanten mit Messern bedroht und Geld gefordert haben. ...
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Schieder-Gründer muss nach Pleite ins Gefängnis
Detmold (dpa) - Vier Jahre nach der Pleite der Schieder-Gruppe muss deren Gründer Rolf Demuth wegen Kreditbetrugs ins Gefängnis. Das Landgerichhttp://www.blogger.com/img/blank.gift Detmold verurteilte den 72 Jahre alten Ex-Chef des einst größten europäischen Möbelherstellers am Donnerstag zu dreieinhalb Jahren Haft.
Sein 48 Jahre alter Finanzchef bekam eine Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Zwei weitere Mittäter kamen mit Bewährungsstrafen davon. Die Manager hatten Bilanzen gefälscht und damit Kredite in dreistelliger Millionenhöhe erschlichen. 2007 musste der Konzern Insolvenz anmelden.
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Sein 48 Jahre alter Finanzchef bekam eine Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Zwei weitere Mittäter kamen mit Bewährungsstrafen davon. Die Manager hatten Bilanzen gefälscht und damit Kredite in dreistelliger Millionenhöhe erschlichen. 2007 musste der Konzern Insolvenz anmelden.
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Detmold – Alter schützt vor Gefängnis nicht...
Wir sehen Jürgen K. (56)in seiner Zelle in der JVA Detmold, er blickt durch das vergitterte Fenster in den sonnigen Innenhof. Bis 2015 wird er für Raub mit Geiselnahme noch im Gefängnis sitzen. Er ist quasi ein „Knast-Senior“
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Kahn und Kutschaty starten Projekt für junge Strafgefangene
Kahn und Kutschaty starten Projekt für junge Strafgefangene
http://www.blogger.com/img/blank.gifhttp://www.blogger.cohttp://www.blogger.com/img/blank.gifhttp://wwhttp://www.blogger.com/img/blank.gifw.blogger.com/img/blank.gifm/img/blank.gif
Iserlohn (dapd-nrw). Der ehemalige Fußball-Nationaltorwart Oliver Kahn und NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) haben am Dienstag in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Iserlohn das Projekt "Anstoß für ein neues Leben" auf den Weg gebracht. Der 67-malige Nationalspieler und Vize-Weltmeister kam als Botschafter der Sepp-Herberger-Stiftung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) nach Iserlohn, wie das Justizministerium mitteilte.
Zum Volltext
Quelle:
http://nachrichten.t-online.de
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Iserlohn (dapd-nrw). Der ehemalige Fußball-Nationaltorwart Oliver Kahn und NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) haben am Dienstag in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Iserlohn das Projekt "Anstoß für ein neues Leben" auf den Weg gebracht. Der 67-malige Nationalspieler und Vize-Weltmeister kam als Botschafter der Sepp-Herberger-Stiftung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) nach Iserlohn, wie das Justizministerium mitteilte.
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Quelle:
http://nachrichten.t-online.de
Fremdbeiträge
Hier eine kleine Auswahl dazu, hier kommen die Links zu den Videoportalen, in denen die Videos zum Suchbegriff Rechtsanwalt gelistet sind.
Zu finden sind dort alle Rechtsgebiete von A - Z
http://de.sevenload.com/suche/rechtsanwalt/kanaele
http://www.myvideo.de/Videos_A-Z?searchWord=rechtsanwalt
http://www.google.de/search?q=rechtsanwalt&tbo=p&tbm=vid&source=vgc&aq=f
Einzelvideos zum Strafrecht:
http://www.youtube.com/watch?v=KU_fRpsXbv8&feature=related
http://www.youtube.com/watch?v=4H5JgREk7Y0
http://www.youtube.com/watch?v=ZTmRcNS4shY&feature=related
Ein bemerkenswerter Kollege !!!!!!!
http://www.myvideo.de/watch/6457750/Gregor_Samimi_Rechtsanwaltskanzlei_www_ra_samimi_de
http://www.myvideo.de/watch/7151070/Rechtsanwalt_Strafrecht_Koeln_Strafverteidiger_F_Langen
http://www.google.de/search?hl=de&tbm=vid&q=rechtsanwalt+siebers+braunschweig&aq=f&aqi=&aql=&oq=
Anbieter mit Jura-Videos !
www.advo.tv
http://www.advotv.com
Advo TV Suchbegriff Strafrecht
http://www.advotv.com/search_result.php
Zu finden sind dort alle Rechtsgebiete von A - Z
http://de.sevenload.com/suche/rechtsanwalt/kanaele
http://www.myvideo.de/Videos_A-Z?searchWord=rechtsanwalt
http://www.google.de/search?q=rechtsanwalt&tbo=p&tbm=vid&source=vgc&aq=f
Einzelvideos zum Strafrecht:
http://www.youtube.com/watch?v=KU_fRpsXbv8&feature=related
http://www.youtube.com/watch?v=4H5JgREk7Y0
http://www.youtube.com/watch?v=ZTmRcNS4shY&feature=related
Ein bemerkenswerter Kollege !!!!!!!
http://www.myvideo.de/watch/6457750/Gregor_Samimi_Rechtsanwaltskanzlei_www_ra_samimi_de
http://www.myvideo.de/watch/7151070/Rechtsanwalt_Strafrecht_Koeln_Strafverteidiger_F_Langen
http://www.google.de/search?hl=de&tbm=vid&q=rechtsanwalt+siebers+braunschweig&aq=f&aqi=&aql=&oq=
Anbieter mit Jura-Videos !
www.advo.tv
http://www.advotv.com
Advo TV Suchbegriff Strafrecht
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Information zum Vereinsprojekt
Tod im Knast
5 Leichen fand unser Gründungsmitglied während seiner Tätigkeit als Hausarbeiter in der "Krümmede" in Bochum.
Absolut miese Haftbedingungen finden die Häftlinge in Bochum vor, die heute oder morgen dort einfahren.
Einen Anstaltsarzt finden sie dort vor, der sich gerne mit Sprüchen wie
"Ihr Facharzt bin ab heute ich"
hervortut, wenn man dort mit speziellen gesundheitlichen Problemen seine Sprechstunde aufsucht.
Eine leitende Vollzugsangestellte / Sozialarbeiterin findet man dort vor, die gegenüber Gefangenen z.B. sagt:
"Urteil der STVK Bochum oder vom OLG Hamm interessieren uns nicht, wir sind hier in Bochum, wir haben hier unsere eigenen Gesetze"
Verschwundene Unterlagen, fehlende VG51 Anträge, fehlende / unvollständige Vollzugspläne, Verweigerung von Lockerungen usw. machen den Inhaftierten den Aufenthalt dort nicht gerade leichter.
Eine Anstaltsleitung, die das alles toleriert sowie ein Anstaltsbeirat, der sich nicht engagiert vervollständigen diese negativen Bochumer Verhältnisse !
Deshalb: Diese Vereinsinitiative !
Information zum Projekt „Verein“
Den Satzungszweck stellen wir hier auszugsweise vor:
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.07.1977.
Der Arbeitskreis wirkt darauf hin, die Situation Inhaftierter, Haftentlassener, von Haft bedrohter und suchtkranker Menschen zu verbessern und so zu verändern, dass ihnen in Zukunft ein Leben in Drogen- und Straffreiheit möglich ist. Hierzu gehören auch Maßnahmen der Prävention. Der Verein betreut sowohl erwachsene Frauen und Männer, als auch Jugendliche und Heranwachsende. Er ist als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Der AKS sieht es als eine seiner Aufgaben an, durch Einzelkontakte und Gruppenarbeit vor der Entlassung eine Auseinandersetzung mit der Straftat in Gang zu setzen, Lernfelder zu schaffen, die es den Inhaftierten ermöglichen ihre positiven und konstruktiven Persönlichkeitsanteile kennenzulernen und Voraussetzungen zu schaffen, die eine Umsetzung von neuem Bewusstsein in konkrete Handlungsschritte nach der Entlassung ermöglichen. Der Verein sieht eine Verpflichtung darin, auch für die Situation Drogenabhängiger im Strafvollzug und deren Situation nach einer Entlassung Problembewusstsein zu schaffen, Informationen und Lösungsvorschläge in die öffentliche Diskussion zu tragen und die Verantwortlichen zum Handeln zu bewegen.
Die Vereinsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
Geeignete Maßnahmen des Opferschutzes
Bereitstellen eines Beratungs- und Betreuungsangebotes für Inhaftierte, Haftentlassene, von Haft bedrohte Menschen und deren Angehörige. Die Beratung und Betreuung umfasst sowohl die wirtschaftlichen und sozialen Probleme als auch die Suchtproblematik.
Förderung des Selbsthilfegedankens bei Betroffenen Haftentlassenen, von Haft bedrohten Menschen und deren Angehörigen.
Schaffen, Einrichten, Unterhalten und Betreiben von Projekten zur gesellschaftlichen- und beruflichen Wiedereingliederung.
Förderung des Ehrenamtes in der Straffälligenhilfe
Gesellschaftliche Aufklärungs- und Bildungsarbeit in Form von Informations- und Öffentlichkeitsveranstaltungen, Diskussionen und Publikationen.
Der Verein kann sich im Rahmen seiner Zwecksetzung an Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung beteiligen; er kann Zweitniederlassungen und Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung gründen
Einrichtung eines Prozesskostenfonds
Der Verein kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschaffen und weiterleiten, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 handelt
Der Verein soll eine moderne Internetpräsenz bekommen, in der das Thema Strafrecht-Strafvollzug
behandelt wird. Dazu sollen modernste Techniken eingesetzt werden.
Angefangen vom Jugendstrafrecht bis hin zu Thematik SV sollen Beiträge zu allen nur infragekommenden Themen zusammen mit Fachleuten wie Rechtsanwälten, Psychologen und Betreuern und Bewährungshelfern eingestellt werden.
Zu jedem Gefängnisstandort in NRW, vielleicht später auch bundesweit, sollen Beiträge eingestellt werden, den betroffenen Personen soll in ebenfalls geplanten Foren die Möglichkeit zur Beteiligung geboten werden.
Die Informationen aus der Internetpräsenz sollen auch als Druckwerk herausgegeben werden, die so entstehende „Vereinszeitschrift“ soll an Gefangene auf Bestellung in die Haftanstalten verschickt werden bzw. dort auch über die Gefängnisbüchereien verliehen werden.
Dazu wird eine ISBN Nummer beantragt.
Ebenfalls ist eine Zusammenfassung der Themenvideos geplant, die jeweiligen Themenvideos sollen als DVD produziert werden. (Beispiel BTM im Strassenverkehr)
Die beteiligten Juristen können diese DVDs mitgestalten.
An allen infragekommenden Standorten sollen Selbsthilfegruppen gegründet werden.
Finanzierung:
Die Finanzierung erfolgt durch
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Fördermittel
Zuwendungen der Krankenkassen
Gemäss den Vorschriften des Sozialgesetzbuches können Selbsthilfegruppen für Ihre Arbeit Mittel erhalten, z.B. für die Gründung einer Selbsthilfegruppe, den Druck von Flyern und Prospekten, für die Internetpräsenz. für Büromittel / Büroasstattung, Raummiete und auch für Referentenkosten.
Häftlinge und ihre Angehörigen haben mitunter unter erheblichen gesundheitlichen Störungen zu leiden. In extremen Einzelfällen kommt es innerhalb der Gefängnismauern zu Suiziden und ausserhalb zu familiären Spannungen, letztlich zum Verlust des Arbeitsplatzes, auch zu Scheidungen mit allen bekannten Folgen für Erwachsene und Kinder.
Psychische bzw. psychosomatische Störungen liegen in über 75 % aller Fälle vor.
Die geplanten Selbsthilfegruppen werden unter diesen Oberbegriffen gegründet, nach den Vorgaben des SGB aufgebaut.
Jede Gruppe sollte mittelfristig autark werden.
Die Gesamtorganisation kann bei den Krankenkassen auch Fördermittel für die Finanzierung des Videocontents beantragen.
Auf diese Art und Weise entsteht im Internet eine Online-Bücherei / Mediathek zum Thema Strafrecht, in die sich betroffene Personen notfalls nachts um 3, also zu Zeiten, wo jede Anwaltskanzlei und psychologische Praxis geschlossen hat, einlesen können.
Da jährlich ca. 6 Millionen Straftaten anfallen und mit einer Quote von ca 50 % von den Behörden ausermittelt werden kommt es zu ca 3 000 000 Aburteilungen (Strafbefehle-Urteile auf Bewährung-Freiheitsstrafe)
Es ist daher davon auszugehen, dass ein Bedarf für das geplante Angebot besteht.
Die hier zu erwartenden Anfragen, in denen anwaltlicher Handlungsbedarf besteht, z.B. im Falle einer Verhaftung, bei Anordnung von U-Haft etc, sollen in Zusammenarbeit mit einem Netzwerk angeschlossener Anwälte / Anwältinnen mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht bearbeitet werden.
Diese Anwälte sollen als Vertragsanwälte des Vereins auftreten und durch Einzahlung von 10 % des in diesen Mandaten anfallenden Honoras in den Prozesskostenfond dazu beitragen, dass der Verein notfalls auch Musterverfahren etc. finanzieren kann. _______________________________________________________________________________
Das Thema Recht wird schon längst im Internet „gezeigt“
Es finden sich Beiträge von Fernsehredaktionen ebenso wie spezielle Videoportale zum Thema Recht oder auch einzelne Kanzleien, die sich mit Videos zeigen.
Hier eine kleine Auswahl dazu, hier kommen die Links zu den Videoportalen, in denen die Videos zum Suchbegriff Rechtsanwalt gelistet sind.
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Einzelvideos zum Strafrecht:
http://www.youtube.com/watch?v=KU_fRpsXbv8&feature=related
http://www.youtube.com/watch?v=4H5JgREk7Y0
http://www.youtube.com/watch?v=ZTmRcNS4shY&feature=related
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http://www.myvideo.de/watch/6457750/Gregor_Samimi_Rechtsanwaltskanzlei_www_ra_samimi_de
http://www.myvideo.de/watch/7151070/Rechtsanwalt_Strafrecht_Koeln_Strafverteidiger_F_Langen
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5 Leichen fand unser Gründungsmitglied während seiner Tätigkeit als Hausarbeiter in der "Krümmede" in Bochum.
Absolut miese Haftbedingungen finden die Häftlinge in Bochum vor, die heute oder morgen dort einfahren.
Einen Anstaltsarzt finden sie dort vor, der sich gerne mit Sprüchen wie
"Ihr Facharzt bin ab heute ich"
hervortut, wenn man dort mit speziellen gesundheitlichen Problemen seine Sprechstunde aufsucht.
Eine leitende Vollzugsangestellte / Sozialarbeiterin findet man dort vor, die gegenüber Gefangenen z.B. sagt:
"Urteil der STVK Bochum oder vom OLG Hamm interessieren uns nicht, wir sind hier in Bochum, wir haben hier unsere eigenen Gesetze"
Verschwundene Unterlagen, fehlende VG51 Anträge, fehlende / unvollständige Vollzugspläne, Verweigerung von Lockerungen usw. machen den Inhaftierten den Aufenthalt dort nicht gerade leichter.
Eine Anstaltsleitung, die das alles toleriert sowie ein Anstaltsbeirat, der sich nicht engagiert vervollständigen diese negativen Bochumer Verhältnisse !
Deshalb: Diese Vereinsinitiative !
Information zum Projekt „Verein“
Den Satzungszweck stellen wir hier auszugsweise vor:
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.07.1977.
Der Arbeitskreis wirkt darauf hin, die Situation Inhaftierter, Haftentlassener, von Haft bedrohter und suchtkranker Menschen zu verbessern und so zu verändern, dass ihnen in Zukunft ein Leben in Drogen- und Straffreiheit möglich ist. Hierzu gehören auch Maßnahmen der Prävention. Der Verein betreut sowohl erwachsene Frauen und Männer, als auch Jugendliche und Heranwachsende. Er ist als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Der AKS sieht es als eine seiner Aufgaben an, durch Einzelkontakte und Gruppenarbeit vor der Entlassung eine Auseinandersetzung mit der Straftat in Gang zu setzen, Lernfelder zu schaffen, die es den Inhaftierten ermöglichen ihre positiven und konstruktiven Persönlichkeitsanteile kennenzulernen und Voraussetzungen zu schaffen, die eine Umsetzung von neuem Bewusstsein in konkrete Handlungsschritte nach der Entlassung ermöglichen. Der Verein sieht eine Verpflichtung darin, auch für die Situation Drogenabhängiger im Strafvollzug und deren Situation nach einer Entlassung Problembewusstsein zu schaffen, Informationen und Lösungsvorschläge in die öffentliche Diskussion zu tragen und die Verantwortlichen zum Handeln zu bewegen.
Die Vereinsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
Geeignete Maßnahmen des Opferschutzes
Bereitstellen eines Beratungs- und Betreuungsangebotes für Inhaftierte, Haftentlassene, von Haft bedrohte Menschen und deren Angehörige. Die Beratung und Betreuung umfasst sowohl die wirtschaftlichen und sozialen Probleme als auch die Suchtproblematik.
Förderung des Selbsthilfegedankens bei Betroffenen Haftentlassenen, von Haft bedrohten Menschen und deren Angehörigen.
Schaffen, Einrichten, Unterhalten und Betreiben von Projekten zur gesellschaftlichen- und beruflichen Wiedereingliederung.
Förderung des Ehrenamtes in der Straffälligenhilfe
Gesellschaftliche Aufklärungs- und Bildungsarbeit in Form von Informations- und Öffentlichkeitsveranstaltungen, Diskussionen und Publikationen.
Der Verein kann sich im Rahmen seiner Zwecksetzung an Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung beteiligen; er kann Zweitniederlassungen und Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung gründen
Einrichtung eines Prozesskostenfonds
Der Verein kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschaffen und weiterleiten, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 handelt
Der Verein soll eine moderne Internetpräsenz bekommen, in der das Thema Strafrecht-Strafvollzug
behandelt wird. Dazu sollen modernste Techniken eingesetzt werden.
Angefangen vom Jugendstrafrecht bis hin zu Thematik SV sollen Beiträge zu allen nur infragekommenden Themen zusammen mit Fachleuten wie Rechtsanwälten, Psychologen und Betreuern und Bewährungshelfern eingestellt werden.
Zu jedem Gefängnisstandort in NRW, vielleicht später auch bundesweit, sollen Beiträge eingestellt werden, den betroffenen Personen soll in ebenfalls geplanten Foren die Möglichkeit zur Beteiligung geboten werden.
Die Informationen aus der Internetpräsenz sollen auch als Druckwerk herausgegeben werden, die so entstehende „Vereinszeitschrift“ soll an Gefangene auf Bestellung in die Haftanstalten verschickt werden bzw. dort auch über die Gefängnisbüchereien verliehen werden.
Dazu wird eine ISBN Nummer beantragt.
Ebenfalls ist eine Zusammenfassung der Themenvideos geplant, die jeweiligen Themenvideos sollen als DVD produziert werden. (Beispiel BTM im Strassenverkehr)
Die beteiligten Juristen können diese DVDs mitgestalten.
An allen infragekommenden Standorten sollen Selbsthilfegruppen gegründet werden.
Finanzierung:
Die Finanzierung erfolgt durch
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Fördermittel
Zuwendungen der Krankenkassen
Gemäss den Vorschriften des Sozialgesetzbuches können Selbsthilfegruppen für Ihre Arbeit Mittel erhalten, z.B. für die Gründung einer Selbsthilfegruppe, den Druck von Flyern und Prospekten, für die Internetpräsenz. für Büromittel / Büroasstattung, Raummiete und auch für Referentenkosten.
Häftlinge und ihre Angehörigen haben mitunter unter erheblichen gesundheitlichen Störungen zu leiden. In extremen Einzelfällen kommt es innerhalb der Gefängnismauern zu Suiziden und ausserhalb zu familiären Spannungen, letztlich zum Verlust des Arbeitsplatzes, auch zu Scheidungen mit allen bekannten Folgen für Erwachsene und Kinder.
Psychische bzw. psychosomatische Störungen liegen in über 75 % aller Fälle vor.
Die geplanten Selbsthilfegruppen werden unter diesen Oberbegriffen gegründet, nach den Vorgaben des SGB aufgebaut.
Jede Gruppe sollte mittelfristig autark werden.
Die Gesamtorganisation kann bei den Krankenkassen auch Fördermittel für die Finanzierung des Videocontents beantragen.
Auf diese Art und Weise entsteht im Internet eine Online-Bücherei / Mediathek zum Thema Strafrecht, in die sich betroffene Personen notfalls nachts um 3, also zu Zeiten, wo jede Anwaltskanzlei und psychologische Praxis geschlossen hat, einlesen können.
Da jährlich ca. 6 Millionen Straftaten anfallen und mit einer Quote von ca 50 % von den Behörden ausermittelt werden kommt es zu ca 3 000 000 Aburteilungen (Strafbefehle-Urteile auf Bewährung-Freiheitsstrafe)
Es ist daher davon auszugehen, dass ein Bedarf für das geplante Angebot besteht.
Die hier zu erwartenden Anfragen, in denen anwaltlicher Handlungsbedarf besteht, z.B. im Falle einer Verhaftung, bei Anordnung von U-Haft etc, sollen in Zusammenarbeit mit einem Netzwerk angeschlossener Anwälte / Anwältinnen mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht bearbeitet werden.
Diese Anwälte sollen als Vertragsanwälte des Vereins auftreten und durch Einzahlung von 10 % des in diesen Mandaten anfallenden Honoras in den Prozesskostenfond dazu beitragen, dass der Verein notfalls auch Musterverfahren etc. finanzieren kann. _______________________________________________________________________________
Das Thema Recht wird schon längst im Internet „gezeigt“
Es finden sich Beiträge von Fernsehredaktionen ebenso wie spezielle Videoportale zum Thema Recht oder auch einzelne Kanzleien, die sich mit Videos zeigen.
Hier eine kleine Auswahl dazu, hier kommen die Links zu den Videoportalen, in denen die Videos zum Suchbegriff Rechtsanwalt gelistet sind.
Zu finden sind dort alle Rechtsgebiete von A - Z
http://de.sevenload.com/suche/rechtsanwalt/kanaele
http://www.myvideo.de/Videos_A-Z?searchWord=rechtsanwalt
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Einzelvideos zum Strafrecht:
http://www.youtube.com/watch?v=KU_fRpsXbv8&feature=related
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http://www.youtube.com/watch?v=ZTmRcNS4shY&feature=related
Ein bemerkenswerter Kollege !!!!!!!
http://www.myvideo.de/watch/6457750/Gregor_Samimi_Rechtsanwaltskanzlei_www_ra_samimi_de
http://www.myvideo.de/watch/7151070/Rechtsanwalt_Strafrecht_Koeln_Strafverteidiger_F_Langen
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Satzung
Satzung (Entwurf)
des Vereins „Arbeitskreis Resozialisierung und Straffälligenhilfe NRW e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis Resozialisierung Straffälligenhilfe NRW e.V.“ (AKS)
Er hat seinen Sitz in Bochum.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., Wuppertal.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.07.1977.
Der Arbeitskreis wirkt darauf hin, die Situation Inhaftierter, Haftentlassener, von Haft bedrohter und suchtkranker Menschen zu verbessern und so zu verändern, dass ihnen in Zukunft ein Leben in Drogen- und Straffreiheit möglich ist. Hierzu gehören auch Maßnahmen der Prävention. Der Verein betreut sowohl erwachsene Frauen und Männer, als auch Jugendliche und Heranwachsende. Er ist als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Der AKS sieht es als eine seiner Aufgaben an, durch Einzelkontakte und Gruppenarbeit vor der Entlassung eine Auseinandersetzung mit der Straftat in Gang zu setzen, Lernfelder zu schaffen, die es den Inhaftierten ermöglichen ihre positiven und konstruktiven Persönlichkeitsanteile kennenzulernen und Voraussetzungen zu schaffen, die eine Umsetzung von neuem Bewusstsein in konkrete Handlungsschritte nach der Entlassung ermöglichen. Der Verein sieht eine Verpflichtung darin, auch für die Situation Drogenabhängiger im Strafvollzug und deren Situation nach einer Entlassung Problembewusstsein zu schaffen, Informationen und Lösungsvorschläge in die öffentliche Diskussion zu tragen und die Verantwortlichen zum Handeln zu bewegen.
Die Vereinsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
Geeignete Maßnahmen des Opferschutzes
Bereitstellen eines Beratungs- und Betreuungsangebotes für Inhaftierte, Haftentlassene, von Haft bedrohte Menschen und deren Angehörige. Die Beratung und Betreuung umfasst sowohl die wirtschaftlichen und sozialen Probleme als auch die Suchtproblematik.
Förderung des Selbsthilfegedankens bei Betroffenen Haftentlassenen, von Haft bedrohten Menschen und deren Angehörigen.
Schaffen, Einrichten, Unterhalten und Betreiben von Projekten zur gesellschaftlichen- und beruflichen Wiedereingliederung.
Förderung des Ehrenamtes in der Straffälligenhilfe
Gesellschaftliche Aufklärungs- und Bildungsarbeit in Form von Informations- und Öffentlichkeitsveranstaltungen, Diskussionen und Publikationen.
Der Verein kann sich im Rahmen seiner Zwecksetzung an Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung beteiligen; er kann Zweitniederlassungen und Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung gründen
Einrichtung eines Prozesskostenfonds
Der Verein kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschaffen und weiterleiten, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 handelt
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und informiert sodann die/den Beitrittswillige/n über die Entscheidung durch eine schriftliche Mitteilung.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ablehnung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann in ihrer nächsten Sitzung endgültig über den Aufnahmeantrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung/ Löschung.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit möglich.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt oder sich trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht meldet, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist, soweit dies möglich ist, vom Vorstand über die Absicht und die Gründe des Ausschlusses in Kenntnis zu setzen. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat ein Recht auf Anhörung in der nächsten, dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung, die dann über den endgültigen Ausschluss entscheidet.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied auf Verlangen unter Angabe der Gründe innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, welches wegen unbekannten Aufenthalts postalisch nicht erreichbar ist, von der weiteren Mitgliedschaft im Verein ausschließen.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festsetzung der Beiträge sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über eine eventuelle Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Drittels sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen. Hierbei besteht eine Einladungsfrist von zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Aufgaben zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
Entgegennahme des Kassenberichtes.
Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder.
Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Sie prüfen die Buchführung, erstellen ein Prüfungsprotokoll und haben über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrags.
Festlegung von Aufgaben.
Haushalt.
Einberufung von Arbeitskreisen und eines Beirates.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende oder ein/e von der Versammlung gewählte/r Versammlungsleiter/in.
Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer/innen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Regelungen in § 10 (Satzungsänderung).
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über eine Satzungsänderung kann in einer Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Eine Satzungsänderung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder sein/e, ihr/e Stellvertreter/in, gemeinschaftlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
Arbeitnehmer/innen des Vereins können weder in den Vorstand noch als Kassenprüfer/in gewählt werden; während ihrer beruflichen Tätigkeit im Verein ruht deren Mitgliedschaft.
Das Amt der Vorstandsmitglieder endet durch Tod, Fristablauf, Austritt, Abwahl oder Niederlegung.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die Stelle kommissarisch durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt.
Der Vorstand führt den Verein und kann zur Ausführung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestimmen. Näheres bestimmt der Vorstand durch entsprechende Beschlüsse, die Bestandteil des Arbeitsvertrages mit dem Geschäftsführer werden. Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand vierteljährlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Unter der Voraussetzung, dass kein Vorstandsmitglied widerspricht, können bei Eilbedürftigkeit Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefasst und anschließend schriftlich fixiert werden.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet. Für einzelne Aufgabenbereiche kann der Vorstand besondere Vertreter/innen vorsehen, die nach Maßgabe des Vorstands tätig werden. Die Vertreter/innen haben bei den Vorstandssitzungen ein Teilnahme- und Anhörungsrecht und können beratend tätig werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mit einer im Vorstand einvernehmlichen Frist ordnungsgemäß und unter Angabe der Tagesordnung geladen wurde und wenn der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Vorstandssitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, grundsätzlich nicht in Personalangelegenheiten.
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
§ 9 Verfahren und Beurkundung von Beschlüssen
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen, soweit nicht anders vorgesehen, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt (Verhältnis der Ja- zu den Nein Stimmen).
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt. Sie ist vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder einem/r von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben.
§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen, mit Einladungsfrist von 7 Tagen, eine zweite Mitgliederversammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit ¾+ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzu-weisen.
Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist. Bei Satzungsänderungen ist der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene neue Satzungstext beizufügen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Zweckparagraphen zu verwenden hat.
Bochum, 03.2.2011
des Vereins „Arbeitskreis Resozialisierung und Straffälligenhilfe NRW e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis Resozialisierung Straffälligenhilfe NRW e.V.“ (AKS)
Er hat seinen Sitz in Bochum.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., Wuppertal.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.07.1977.
Der Arbeitskreis wirkt darauf hin, die Situation Inhaftierter, Haftentlassener, von Haft bedrohter und suchtkranker Menschen zu verbessern und so zu verändern, dass ihnen in Zukunft ein Leben in Drogen- und Straffreiheit möglich ist. Hierzu gehören auch Maßnahmen der Prävention. Der Verein betreut sowohl erwachsene Frauen und Männer, als auch Jugendliche und Heranwachsende. Er ist als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Der AKS sieht es als eine seiner Aufgaben an, durch Einzelkontakte und Gruppenarbeit vor der Entlassung eine Auseinandersetzung mit der Straftat in Gang zu setzen, Lernfelder zu schaffen, die es den Inhaftierten ermöglichen ihre positiven und konstruktiven Persönlichkeitsanteile kennenzulernen und Voraussetzungen zu schaffen, die eine Umsetzung von neuem Bewusstsein in konkrete Handlungsschritte nach der Entlassung ermöglichen. Der Verein sieht eine Verpflichtung darin, auch für die Situation Drogenabhängiger im Strafvollzug und deren Situation nach einer Entlassung Problembewusstsein zu schaffen, Informationen und Lösungsvorschläge in die öffentliche Diskussion zu tragen und die Verantwortlichen zum Handeln zu bewegen.
Die Vereinsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
Geeignete Maßnahmen des Opferschutzes
Bereitstellen eines Beratungs- und Betreuungsangebotes für Inhaftierte, Haftentlassene, von Haft bedrohte Menschen und deren Angehörige. Die Beratung und Betreuung umfasst sowohl die wirtschaftlichen und sozialen Probleme als auch die Suchtproblematik.
Förderung des Selbsthilfegedankens bei Betroffenen Haftentlassenen, von Haft bedrohten Menschen und deren Angehörigen.
Schaffen, Einrichten, Unterhalten und Betreiben von Projekten zur gesellschaftlichen- und beruflichen Wiedereingliederung.
Förderung des Ehrenamtes in der Straffälligenhilfe
Gesellschaftliche Aufklärungs- und Bildungsarbeit in Form von Informations- und Öffentlichkeitsveranstaltungen, Diskussionen und Publikationen.
Der Verein kann sich im Rahmen seiner Zwecksetzung an Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung beteiligen; er kann Zweitniederlassungen und Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung gründen
Einrichtung eines Prozesskostenfonds
Der Verein kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschaffen und weiterleiten, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 handelt
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und informiert sodann die/den Beitrittswillige/n über die Entscheidung durch eine schriftliche Mitteilung.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ablehnung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann in ihrer nächsten Sitzung endgültig über den Aufnahmeantrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung/ Löschung.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit möglich.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt oder sich trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht meldet, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist, soweit dies möglich ist, vom Vorstand über die Absicht und die Gründe des Ausschlusses in Kenntnis zu setzen. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat ein Recht auf Anhörung in der nächsten, dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung, die dann über den endgültigen Ausschluss entscheidet.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied auf Verlangen unter Angabe der Gründe innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, welches wegen unbekannten Aufenthalts postalisch nicht erreichbar ist, von der weiteren Mitgliedschaft im Verein ausschließen.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festsetzung der Beiträge sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über eine eventuelle Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Drittels sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen. Hierbei besteht eine Einladungsfrist von zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Aufgaben zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
Entgegennahme des Kassenberichtes.
Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder.
Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Sie prüfen die Buchführung, erstellen ein Prüfungsprotokoll und haben über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrags.
Festlegung von Aufgaben.
Haushalt.
Einberufung von Arbeitskreisen und eines Beirates.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende oder ein/e von der Versammlung gewählte/r Versammlungsleiter/in.
Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer/innen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Regelungen in § 10 (Satzungsänderung).
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über eine Satzungsänderung kann in einer Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Eine Satzungsänderung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder sein/e, ihr/e Stellvertreter/in, gemeinschaftlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
Arbeitnehmer/innen des Vereins können weder in den Vorstand noch als Kassenprüfer/in gewählt werden; während ihrer beruflichen Tätigkeit im Verein ruht deren Mitgliedschaft.
Das Amt der Vorstandsmitglieder endet durch Tod, Fristablauf, Austritt, Abwahl oder Niederlegung.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die Stelle kommissarisch durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt.
Der Vorstand führt den Verein und kann zur Ausführung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestimmen. Näheres bestimmt der Vorstand durch entsprechende Beschlüsse, die Bestandteil des Arbeitsvertrages mit dem Geschäftsführer werden. Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand vierteljährlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Unter der Voraussetzung, dass kein Vorstandsmitglied widerspricht, können bei Eilbedürftigkeit Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefasst und anschließend schriftlich fixiert werden.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet. Für einzelne Aufgabenbereiche kann der Vorstand besondere Vertreter/innen vorsehen, die nach Maßgabe des Vorstands tätig werden. Die Vertreter/innen haben bei den Vorstandssitzungen ein Teilnahme- und Anhörungsrecht und können beratend tätig werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mit einer im Vorstand einvernehmlichen Frist ordnungsgemäß und unter Angabe der Tagesordnung geladen wurde und wenn der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Vorstandssitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, grundsätzlich nicht in Personalangelegenheiten.
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
§ 9 Verfahren und Beurkundung von Beschlüssen
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen, soweit nicht anders vorgesehen, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt (Verhältnis der Ja- zu den Nein Stimmen).
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt. Sie ist vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder einem/r von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben.
§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen, mit Einladungsfrist von 7 Tagen, eine zweite Mitgliederversammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit ¾+ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzu-weisen.
Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist. Bei Satzungsänderungen ist der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene neue Satzungstext beizufügen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Zweckparagraphen zu verwenden hat.
Bochum, 03.2.2011
Impressum
Arbeitskreis Resozialisierung und Straffälligenhilfe e.V. i.G.
PF 1135
45739 Oer Erkenschwick
Gründungskomitee
uwe Lehmann
Birger Kogel
Reinhard Göddemeyer
Josef Tusk
Adam Bartzak
Halil Colak
Mail: arbeitskreis-straffaelligenhilfe@gmx.de
PF 1135
45739 Oer Erkenschwick
Gründungskomitee
uwe Lehmann
Birger Kogel
Reinhard Göddemeyer
Josef Tusk
Adam Bartzak
Halil Colak
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