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Samstag, 28. Dezember 2013
Zustellungen während der Haft
Das OVG NW (14 B 515/11) hat sich mit der Zustellung von Schreiben an die ursprünglichen Wohnungen von Betroffenen beschäftigt und stellt dazu fest: Eine mehrmonatige Inhaftierung bewirkt grundsätzlich, dass die vor der Inhaftierung bewohnte Wohnung nicht mehr als solche angesehen und dort nicht mehr nach den §§ 178, 180 der Zivilprozessordnung – ZPO – zugestellt werden kann. Im vorliegenden Fall ging es um eine bereits 3-Monatige Inhaftierung. Hintergrund ist, dass in diesen Fällen üblicherweise nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der Zustellungsadressat zeitnah Kenntnis von den an ihn adressierten Sendungen nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung innerhalb der ihm gesetzten Fristen zweckmäßig einrichten kann.
Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Und so soll dann eine Ausnahme anzunehmen sein, wenn der Betroffene die “persönliche Bindung” an seine Wohnung aufrecht erhalten hat. Im vorliegenden Fall wurde dies bejaht, weil Frau und Kind weiterhin in der Wohnung verblieben, somit damit zu rechnen war, dass der Betroffene von seiner Post Kenntnis erlangen kann. Als wertender Faktor wurde hinzugezogen, dass der Inhaftierte nach Haft Ende zu Frau und Kind wieder in die Wohnung zurück gezogen ist.
In diesem Fall ging es um einen zugestellten Steuerbescheid – häufiger Anlass für Streit sind auch während der (Untersuchungs-)Haft zugestellte Kündigungen an die Wohnanschrift.
RG
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