Mittwoch, 19. November 2014

Strafblog

Lesetipp:



Absurde Stellungnahme der JVA Aachen zum Zweidrittel-Antrag

In der nächsten Woche findet vor der Strafvollstreckungskammer des Aachener Landgerichts eine Anhörung zu einem von meinem inhaftierten Mandanten gestellten Antrag auf vorzeitige Haftentlassung nach 2/3 der verhängten Strafe statt. Der Mann war 2010 wegen der Beteiligung an einem bewaffneten Raubüberfall zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Wie es sich gehört, sind der Leiter der JVA und wohl auch die Staatsanwaltschaft angehört worden. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft liegt mir noch nicht vor – ich bin in dieser Sache gerade erst mandatiert worden -, das ablehnende Votum der JVA hat mir der Mandant gestern überreicht. Da wird zunächst der Sozialarbeiter zitiert, der neben einigen Petitessen im Wesentlichen darauf abstellt, dass mein Mandant während der Haft wegen einer weiteren einschlägigen Straftat unter Einbeziehung der derzeit verbüßten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden sei. Dass er wegen 13 weiterer Taten freigesprochen wurde und gegen die sehr streitige Verurteilung Revision eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist, wird nicht erwähnt. Fragt sich, ob eine bestrittene Tat, die nicht rechtskräftig abgeurteilt ist und auch nicht ohne weiteres feststeht, trotz der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung im Vollstreckungsverfahren zum Nachteil des Petenten berücksichtigt werden darf.
Schlimmer sind  allerdings die aus März 2013 datierenden Ausführungen der Anstaltspsychologin, die mit meinem Mandaten nach dessen Angaben noch nie ein Wort gewechselt hat. Die schreibt den Mann in Grund und Boden, verweist auf  14 angeklagte Fälle und zitiert aus der Anklage passagenweise einen besonders bösen Fall, der die verwerfliche Grundeinstellung des Mandanten illustriere. Dabei hat sie offensichtlich übersehen, dass der Mann wegen dieses und 12 weiterer Vorfälle bereits 4 Monate zuvor freigesprochen worden ist. Die Freisprüche sind inzwischen rechtskräftig, was auch dem Leiter der JVA bekannt sein dürfte, ohne dass dies Einfluss auf die Stellungnahme der JVA gehabt hat.
Ich tendiere dazu, bei der Strafvollstreckungskammer anzuregen, eine aktuelle, wirklichkeitsbezogene Stellungnahme der JVA unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Freisprüche und der Unschuldsvermutung einzuholen. Andererseits, was soll man erwarten, wenn man sich dort schon so einseitig festgelegt hat? Sollte da jemand tatsächlich die Courage haben, Fehler einzugestehen und zu einem anderen Votum zu kommen? Ruhig und friedfertig sei der Mann, heißt es immerhin sinngemäß in der Stellungnahme, aber er zeige sich häufig uneinsichtig. Letzteres kann ich verstehen, wenn ich mir die Stellungnahme der JVA durchlese.


http://strafblog.de/2013/06/12/absurde-stellungnahme-der-jva-aachen-zum-zweidrittel-antrag/

Dienstag, 20. Mai 2014

Ausgegoogelt !

Ausgegoogelt !!!!





Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !

Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen servern abgelegt waren.

Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.

Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia gehostet war.

Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.

Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung geklagt hatte.

Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.



Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014 

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Mehr unter www.stalking-rat-und-tat.blogspot.de

Dienstag, 13. Mai 2014

EUGH Urteil gegen Google

Dieses Urteil ist der Albtraum für Google

Schlimmer kann es für Google kaum kommen: Der EuGH verpflichtet den US-Konzern, Einträge im Suchindex auf Antrag zu löschen. Dabei zerpflücken die Richter auch ein Lieblingsargument von Google.


Interview dazu auf

                                  Presseschau zu diesem Urteil:

Aus der Süddeutschen: 

Bürger können kritische Google-Links löschen lassen


Weiter heisst es:
Zur Begründung betonte der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Internet-Suchmaschine könnten sich Nutzer ein umfassendes Bild von dieser Person machen. Die Suchergebnisse seien nichts anderes als das Ergebnis einer Verarbeitung personenbezogener Daten.
Deshalb könne Google auch in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden, bestimmte Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen, selbst wenn der Artikel, auf den sie verweisen, weiter rechtmäßig im Netz verfügbar bleibt.
Google hat das Urteil des EuGH kritisiert. "Diese Entscheidung ist nicht nur fürSuchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren", sagte ein Google-Sprecher am Dienstag in Hamburg. Der Konzern sei sehr überrascht, dass das Urteil so stark von der vorherigen Einschätzung des Generalanwalts abweiche und dessen Warnungen unberücksichtigt lasse. "Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren", erklärte der Sprecher weiter.
Aus der Welt

Dieses Urteil ist der Albtraum für Google

Für Google kommt das Urteil unerwartet und hart: Nicht nur muss der Konzern von nun an auf Antrag von Privatpersonen seinen Index ändern, darüber hinaus erklärte der EuGH ein wichtiges Verteidigungsargument von US-Internetdiensten in Europa für unwirksam: Google hatte argumentiert, da die Datenverarbeitung des Konzerns auf Servern außerhalb Europas erfolgt, seien die spanischen Datenschutzrichtlinien in dem Fall nicht geltend. Dem widersprachen die Richter deutlich: Wer in Spanien eine Filiale unterhalte und dort Werbung verkaufe, der müsse sich auch an lokale Datenschutzgesetze halten, begründete der EuGH sein Urteil.

Google muss vergessen können ! lautet die Schlagzeile der RP-Online

Gegen Google, für Bürgerrechte ! lautet es bei der Fr-Online

"Google muss Daten streichen" titelt der Bayrische Rundfunk 


Weiter heisst es:
Wenn die Informationen die Persönlichkeitsrechte eines Menschen verletzten und die Informationen sehr alt seien, dann könnte Google verpflichtet werden, die Daten bei entsprechenden Suchanfragen nicht mehr anzuzeigen. So hat es jetzt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Die Richter argumentierten mit dem Recht eines jeden Menschen auf Datenschutz. Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Deshalb könne sich ein Betroffener grundsätzlich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden.


Jetzt kann die deutsche Anwaltschaft sich freuen, es ist vorhersehbar, dass Hunderte von negativen Einträgen betroffene Bürger gegen Google vorgehen werden.


Reinhard Göddemeyer

Mittwoch, 5. Februar 2014

Strafanzeigen gegen Merkel und Co

Presseschau - Für Sie gelesen:

Strafanzeige gegen Merkel

 ·  Der Chaos Computer Club zieht blank: Er erstattet Strafanzeige gegen alle Mitglieder der Bundesregierung - namentlich gegen die Kanzlerin, den Innenminister und gegen die Chefs von BND, MAD und Verfassungsschutz. Der Vorwurf: verbotene geheimdienstliche Tätigkeit oder Beihilfe dazu. 

Quelle:  FAZ

Strafanzeige gegen Bundesregierung

Mit einer Strafanzeige beim Generalbundesanwalt wollen der Chaos Computer Club (CCC), die Internationale Liga für Menschenrechte und der Verein Digitalcourage den öffentlichen Druck im NSA-Skandal erhöhen. Die Anzeige richtet sich gegen die Bundesregierung sowie gegen hochrangige Mitarbeiter und Verantwortliche der Geheimdienste.
Die Bürgerrechtsgruppen werfen der Bundesregierung vor, mit dem US-amerikanischen Geheimdienst NSA zusammengearbeitet und Daten an diese Behörde weitergegeben zu haben. Zudem bemühe sich die Bundesregierung nicht ernsthaft, den Skandal um die umfassende Überwachung durch die NSA aufzuklären.

Quelle: Tagesschau

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Dienstag, 4. Februar 2014

Neues Urteil !

Urteil: Boykottaufruf des Deutschen Tierschützerbüro e.V. untersagt!

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014 - 13 U 111/13



Das OLG Oldenburg hat dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V., zu kündigen. Dem Boykottaufruf komme eine sogenannte Prangerwirkung zu.


Der Sachverhalt

Das beklagte Tierschützerbüro forderte eine Volksbank im Landgerichtsbezirk Osnabrück auf, die dort bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen. Auf seiner Webseite berichtete er über diesen Boykottaufruf unter der Überschrift: "Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt", wie folgt: "Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank ... aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter eV das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank ... steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt".

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 13 U 111/13)

Aus Sicht des Senats geht der Boykottaufruf zu weit. Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeinePersönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Die Interessen des Klägers überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung, so der Senat. Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, beschränke sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung.
So übersteige der Boykottaufruf hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werde. Dem Boykottaufruf komme auch eine sogenannte Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben werde, dass an den Geldeinlagen des Klägers - und damit letztendlich auch der Volksbank - Blut klebe. Hinzu komme, dass dem Kläger mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr.2 desTierschutzgesetzes) zumindest Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens der Pelztierzüchter vorgeworfen werde.
Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014 - 13 U 111/13
Vorinstanz:
Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen 12 O 2636/13
OLG Oldenburg, 

Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Freitag, 24. Januar 2014

Mosley / Google Urteil vom 24.1.14

Erfolg für den früheren Motorsportboss Max Mosley (73): Das Hamburger Landgericht gab ihm im Kampf gegen Google Recht. Google darf sechs heimlich aufgenommene Sex-Bilder von Mosley nicht weiter verbreiten. Der Suchmaschinenkonzern muss es künftig unterlassen, die Bilder in den Suchergebnissen bei Google.de anzuzeigen, urteilte das Hamburger Landgericht am Freitag. Die Bilder verletzten Mosley schwer in seiner Intimsphäre, sagte die Vorsitzende der Pressekammer, Simone Käfer. Wenn Google die Fotos auch künftig in seinen Suchergebnissen darstellt, wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro verhängt. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg möglich. Mosley wollte erreichen, dass der Suchmaschinenbetreiber eine Reihe von Fotos aus dem Video einer privaten Sex-Party mit Prostituierten herausfiltert und sperrt – und damit in seinen Suchergebnissen gar nicht erst anzeigt. Das hat er mit dem Urteil erreicht. Bisher hat Mosley Betreiber von Websites einzeln abgemahnt, damit die Bilder nicht mehr zugänglich sind. Auch in Frankreich vor Gericht Der Brite hat Google in Deutschland und Frankreich verklagt. In Paris erzielte Mosley bereits im November einen Erfolg: Das Zivilgericht entschied, dass der US-Konzern neun Aufnahmen, die aus dem Video stammen, herausfiltern und sperren muss. Die Richter gaben Google zwei Monate Zeit, das Urteil umzusetzen – wenn das Unternehmen dies nicht tut, soll es pro registriertem Rechtsverstoß 1000 Euro Strafe zahlen. Google geht gegen die Entscheidung des Gerichts vor. Käfer hatte während des Verfahrens bereits deutlich gemacht, dass Google möglicherweise zum Einsatz etwa einer Filtersoftware verpflichtet werden könnte. Der Konzern wehrt sich dagegen und kritisiert, aus der Suchmaschine werde dann eine „Zensurmaschine”. Richter schützen Mosleys Privatsphäre Käfer betonte, einige der Fotos seien rechtsverletzend: „Es sind Bilder, die schwerste Intimverletzungen des Klägers darstellen.” Google müsse daher alles unternehmen, um solche Rechtsverletzungen künftig zu verhindern. Dass der Konzern nach Aufforderung von Mosley konkrete Internet-Adressen löscht, reiche nicht aus, sagte die Richterin beim vergangenen Verhandlungstermin im September: „Wir meinen, dass die Beklagte mehr machen muss.“ Der Berliner Anwalt für Medienrecht Johannes von Rüden bewertete die Entscheidung wie folgt: „Die Entscheidung stärkt zwar das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen, es darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Problem als solches noch nicht gelöst ist: Nach wie vor sind die rechtswidrigen Inhalte im Internet verfügbar, auch wenn sie nicht mehr im Google-Index gelistet werden. Sie sind nur schwieriger aufzufinden.“ Google sollte Filter-Software einsetzen Dass Google bereits eine Filter-Software besitze, zeige die Google-Bildersuche, bei der der Nutzer ein Bild von seinem Rechner hochladen kann und ähnliche oder das gleiche Bild im Internet angezeigt bekommt. Von Rüden hält es technisch für kein Problem, diese Software nun zur Filterung der Suchergebnisse einzusetzen. „Dieses Urteil ist allerdings nur ein erstinstanzliches Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass Google hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg einlegen wird, oder sich der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder gar der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Angelegenheit befassen wird“, merkte Rechtsanwalt Johannes von Rüden an. Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer

Dienstag, 14. Januar 2014

Haftung für den Troll ?

Wer haftet bei unbekannten Absendern von Beleidigungen und Verleumdungen ? Dazu fanden wir die im folgende abgedruckte Pressemitteilung. Ihr Reinhard Göddemeyer Beleidigende Kommentare auf Internetseiten führen zu Schadensersatzzahlung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt Haftung von Nachrichtenportalen für beleidigende Kommentare – Opfer erhält Schadensersatz – von Rechtsanwalt Ralf Hornemann In einer topaktuellen Entscheidung vom 10.10.2013, AZ. ECHR 294 (2013), hat eine Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass eines der größten estnischen Nachrichtenportale zu Recht von der zuständigen Gerichtsbarkeit Estlands zur Zahlung von Schadensersatz an ein Opfer extrem beleidigender Kommentare auf Internetseiten verurteilt wurde. Wer ist der EGMR und wofür ist er zuständig? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurde auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 1959 eingerichtet. Mittlerweile erlangte es in den letzten Jahren zunehmende Bedeutung bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in den Mitgliedsstaaten. „Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“, die 1953 in Kraft trat, ist Maßstab der Überprüfung und Ergebnis eines gemeinsamen Beschlusses der Staaten des Europarates. Die Zuständigkeit des Europarates besteht unter anderem darin, ein Forum für Debatten zur allgemeinen europäischen Entwicklung zu bieten. Seine satzungsmäßige Aufgabe ist die Verwirklichung eines engeren Zusammenschlusses unter seinen Mitgliedern zu fördern, um das gemeinsame Erbe wahren sowie den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu unterstützen und Förderung bereit zu stellen. Was war geschehen? Vor einigen Jahren hatte das estländische Nachrichtenportal Delfi AS über geschäftliche Pläne eines Fährunternehmens berichtet. Daraufhin stellten eine Vielzahl von Nutzern des Portals teilweise extrem beleidigende Kommentare gegen das Fährunternehmen und dessen Eigentümer auf den Kommentarseiten zu diesem Artikel ein. Da, wie in solchen Fällen üblich, die überwiegende Mehrzahl der Kommentare anonym eingestellt wurde, hatte das angegriffene Unternehmen keine Möglichkeit, direkt gegen die Verfasser der Kommentare vorzugehen. Zwar hatte das Nachrichtenportal statuiert, dass die Verfasser von Kommentaren selbst verantwortlich seien und auch einen automatischen Wortfilter eingerichtet, mit dessen Hilfe verschiedene beleidigende Worte automatisch ausgefiltert werden sollten sowie eine Funktion eingerichtet, mit deren Hilfe User den Betreiber auf verbotene Inhalte aufmerksam machten konnten, dennoch aber kam es zur Veröffentlichung einer Vielzahl von beleidigenden und verletzenden Äußerungen. Wie entschied die estnische Justiz? Da das beleidigte Unternehmen den Urhebern der verletzenden Kommentare nicht habhaft werden konnte, nahm es Delfi AS selbst in Anspruch. Die estnische Justiz gab ihm Recht. Das Portal wurde zur Zahlung von Schadensersatz – wenn auch nur in geringer Höhe – verurteilt. Der oberste Gerichtshof Estlands bestätigte die Urteile. Dagegen wandte sich nun das Nachrichtenportal mit seiner Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es begründete die Beschwerde damit, dass die E-Commerce- Richtlinie der EU eine Haftung ausschließe, weil das Portal nur passiver, technischer Bereitstelle und daher nicht für die Kommentare seiner Nutzer verantwortlich sei. Ebenso könne Delfi AS das Recht auf freie Meinungsäußerung für sich beanspruchen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hingegen sah das Recht auf freie Meinungsäußerung in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt, da auch dieses Recht durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von beleidigenden und verletzenden Kommentaren Betroffenen eingeschränkt wird. Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung in Deutschland Die Europäische Menschenrechtskonvention steht im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes. Somit sind Urteile des EGMR für die deutschen Gerichte eine Auslegungshilfe der Konvention. Eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts ist vorrangig, Entscheidungen deutscher Gerichte, die davon abweichen, müssen ausführlich begründet werden und eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR enthalten. Die Rechtslage in Bezug auf ehrverletzende Äußerungen im Internet ist in Deutschland aber eine andere: Tatsachenbehauptungen sind, sofern sie wahr sind, immer erlaubt. Meinungsäußerungen sind soweit zulässig, bis die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung und Verleumdung überschritten ist. Rechtsanwalt und Experte im Internetrecht Dr. Thomas Schulte, Namensgeber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner verdeutlicht, dass eine Abwägung im Einzelfall durch die Gerichte, die naturgemäß schwierig sein kann, stattfinden muss. Ein Provider haftet gegenüber dem durch eine Äußerung Verletzten jedoch nur als Störer, das bedeutet, sobald er auf eine ehrverletzende Äußerung hingewiesen wurde, hat er diese gegebenenfalls nach Prüfung von seinem Angebot zu entfernen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten zur Ermöglichung der Rechtsverfolgung besteht aber nicht. Ebenso wenig kann der Verletzte vom Provider Schadensersatz verlangen. Das Internet vergisst nichts, Verbotenes und Negatives bleibt durch digitale Archive, Suchmaschinen und vernetzten Bloggern präsent und das weltweit. Die Hilfe von Experten, damit sich möglicherweise dadurch sehr schnell die Rechtsverletzungen beseitigen lassen ist oftmals unumgänglich. Da wie in diesem Fall bereits erhebliche Nachteile für den Betroffenen entstanden sind, ist die Hinzuziehung einer Reputationshilfe für das Internet neben dem „Reputationsmanagement by law“ unerlässlich, um dauerhafte Schäden für das digitale Image zu verhindern. V.i.S.d.P.: Ralf Hornemann Rechtsanwalt Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030 – 715 206 70 Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Malteserstrasse 170/172 12277 Berlin Email : dr.schulte@dr-schulte.de http://www.dr-schulte.de Tele : (030) 71520670 Fax : (030) 71520678