Absurde Stellungnahme der JVA
Aachen zum Zweidrittel-Antrag
In der
nächsten Woche findet vor der Strafvollstreckungskammer des Aachener
Landgerichts eine Anhörung zu einem von meinem inhaftierten Mandanten
gestellten Antrag auf vorzeitige Haftentlassung nach 2/3 der verhängten Strafe
statt. Der Mann war 2010 wegen der Beteiligung an einem bewaffneten
Raubüberfall zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Wie es sich
gehört, sind der Leiter der JVA und wohl auch die Staatsanwaltschaft angehört
worden. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft liegt mir noch nicht vor – ich
bin in dieser Sache gerade erst mandatiert worden -, das ablehnende Votum
der JVA hat mir der Mandant gestern überreicht. Da wird zunächst der
Sozialarbeiter zitiert, der neben einigen Petitessen im Wesentlichen darauf
abstellt, dass mein Mandant während der Haft wegen einer weiteren einschlägigen
Straftat unter Einbeziehung der derzeit verbüßten Strafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden sei. Dass er wegen 13
weiterer Taten freigesprochen wurde und gegen die sehr streitige Verurteilung
Revision eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist, wird nicht
erwähnt. Fragt sich, ob eine bestrittene Tat, die nicht rechtskräftig
abgeurteilt ist und auch nicht ohne weiteres feststeht, trotz der
rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung im Vollstreckungsverfahren zum Nachteil
des Petenten berücksichtigt werden darf.
Schlimmer
sind allerdings die aus März 2013 datierenden Ausführungen der
Anstaltspsychologin, die mit meinem Mandaten nach dessen Angaben noch nie ein
Wort gewechselt hat. Die schreibt den Mann in Grund und Boden, verweist
auf 14 angeklagte Fälle und zitiert aus der Anklage passagenweise einen
besonders bösen Fall, der die verwerfliche Grundeinstellung des Mandanten
illustriere. Dabei hat sie offensichtlich übersehen, dass der Mann wegen dieses
und 12 weiterer Vorfälle bereits 4 Monate zuvor freigesprochen worden ist. Die
Freisprüche sind inzwischen rechtskräftig, was auch dem Leiter der JVA bekannt
sein dürfte, ohne dass dies Einfluss auf die Stellungnahme der JVA gehabt hat.
Ich tendiere
dazu, bei der Strafvollstreckungskammer anzuregen, eine aktuelle,
wirklichkeitsbezogene Stellungnahme der JVA unter Berücksichtigung der
rechtskräftigen Freisprüche und der Unschuldsvermutung einzuholen.
Andererseits, was soll man erwarten, wenn man sich dort schon so einseitig
festgelegt hat? Sollte da jemand tatsächlich die Courage haben, Fehler
einzugestehen und zu einem anderen Votum zu kommen? Ruhig und friedfertig sei
der Mann, heißt es immerhin sinngemäß in der Stellungnahme, aber er zeige sich
häufig uneinsichtig. Letzteres kann ich verstehen, wenn ich mir die
Stellungnahme der JVA durchlese.
http://strafblog.de/2013/06/12/absurde-stellungnahme-der-jva-aachen-zum-zweidrittel-antrag/
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen