Satzung (Entwurf)
des Vereins „Arbeitskreis Resozialisierung und Straffälligenhilfe NRW e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis Resozialisierung Straffälligenhilfe NRW e.V.“ (AKS)
Er hat seinen Sitz in Bochum.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., Wuppertal.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.07.1977.
Der Arbeitskreis wirkt darauf hin, die Situation Inhaftierter, Haftentlassener, von Haft bedrohter und suchtkranker Menschen zu verbessern und so zu verändern, dass ihnen in Zukunft ein Leben in Drogen- und Straffreiheit möglich ist. Hierzu gehören auch Maßnahmen der Prävention. Der Verein betreut sowohl erwachsene Frauen und Männer, als auch Jugendliche und Heranwachsende. Er ist als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.
Der AKS sieht es als eine seiner Aufgaben an, durch Einzelkontakte und Gruppenarbeit vor der Entlassung eine Auseinandersetzung mit der Straftat in Gang zu setzen, Lernfelder zu schaffen, die es den Inhaftierten ermöglichen ihre positiven und konstruktiven Persönlichkeitsanteile kennenzulernen und Voraussetzungen zu schaffen, die eine Umsetzung von neuem Bewusstsein in konkrete Handlungsschritte nach der Entlassung ermöglichen. Der Verein sieht eine Verpflichtung darin, auch für die Situation Drogenabhängiger im Strafvollzug und deren Situation nach einer Entlassung Problembewusstsein zu schaffen, Informationen und Lösungsvorschläge in die öffentliche Diskussion zu tragen und die Verantwortlichen zum Handeln zu bewegen.
Die Vereinsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
Geeignete Maßnahmen des Opferschutzes
Bereitstellen eines Beratungs- und Betreuungsangebotes für Inhaftierte, Haftentlassene, von Haft bedrohte Menschen und deren Angehörige. Die Beratung und Betreuung umfasst sowohl die wirtschaftlichen und sozialen Probleme als auch die Suchtproblematik.
Förderung des Selbsthilfegedankens bei Betroffenen Haftentlassenen, von Haft bedrohten Menschen und deren Angehörigen.
Schaffen, Einrichten, Unterhalten und Betreiben von Projekten zur gesellschaftlichen- und beruflichen Wiedereingliederung.
Förderung des Ehrenamtes in der Straffälligenhilfe
Gesellschaftliche Aufklärungs- und Bildungsarbeit in Form von Informations- und Öffentlichkeitsveranstaltungen, Diskussionen und Publikationen.
Der Verein kann sich im Rahmen seiner Zwecksetzung an Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung beteiligen; er kann Zweitniederlassungen und Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung gründen
Einrichtung eines Prozesskostenfonds
Der Verein kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschaffen und weiterleiten, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 handelt
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und informiert sodann die/den Beitrittswillige/n über die Entscheidung durch eine schriftliche Mitteilung.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ablehnung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann in ihrer nächsten Sitzung endgültig über den Aufnahmeantrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung/ Löschung.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit möglich.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt oder sich trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht meldet, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist, soweit dies möglich ist, vom Vorstand über die Absicht und die Gründe des Ausschlusses in Kenntnis zu setzen. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat ein Recht auf Anhörung in der nächsten, dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung, die dann über den endgültigen Ausschluss entscheidet.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied auf Verlangen unter Angabe der Gründe innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, welches wegen unbekannten Aufenthalts postalisch nicht erreichbar ist, von der weiteren Mitgliedschaft im Verein ausschließen.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festsetzung der Beiträge sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über eine eventuelle Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Drittels sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen. Hierbei besteht eine Einladungsfrist von zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Aufgaben zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
Entgegennahme des Kassenberichtes.
Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder.
Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Sie prüfen die Buchführung, erstellen ein Prüfungsprotokoll und haben über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrags.
Festlegung von Aufgaben.
Haushalt.
Einberufung von Arbeitskreisen und eines Beirates.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende oder ein/e von der Versammlung gewählte/r Versammlungsleiter/in.
Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer/innen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Regelungen in § 10 (Satzungsänderung).
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über eine Satzungsänderung kann in einer Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Eine Satzungsänderung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder sein/e, ihr/e Stellvertreter/in, gemeinschaftlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
Arbeitnehmer/innen des Vereins können weder in den Vorstand noch als Kassenprüfer/in gewählt werden; während ihrer beruflichen Tätigkeit im Verein ruht deren Mitgliedschaft.
Das Amt der Vorstandsmitglieder endet durch Tod, Fristablauf, Austritt, Abwahl oder Niederlegung.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die Stelle kommissarisch durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt.
Der Vorstand führt den Verein und kann zur Ausführung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestimmen. Näheres bestimmt der Vorstand durch entsprechende Beschlüsse, die Bestandteil des Arbeitsvertrages mit dem Geschäftsführer werden. Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand vierteljährlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Unter der Voraussetzung, dass kein Vorstandsmitglied widerspricht, können bei Eilbedürftigkeit Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefasst und anschließend schriftlich fixiert werden.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet. Für einzelne Aufgabenbereiche kann der Vorstand besondere Vertreter/innen vorsehen, die nach Maßgabe des Vorstands tätig werden. Die Vertreter/innen haben bei den Vorstandssitzungen ein Teilnahme- und Anhörungsrecht und können beratend tätig werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mit einer im Vorstand einvernehmlichen Frist ordnungsgemäß und unter Angabe der Tagesordnung geladen wurde und wenn der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Vorstandssitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, grundsätzlich nicht in Personalangelegenheiten.
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
§ 9 Verfahren und Beurkundung von Beschlüssen
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen, soweit nicht anders vorgesehen, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt (Verhältnis der Ja- zu den Nein Stimmen).
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt. Sie ist vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder einem/r von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben.
§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen, mit Einladungsfrist von 7 Tagen, eine zweite Mitgliederversammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit ¾+ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzu-weisen.
Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist. Bei Satzungsänderungen ist der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene neue Satzungstext beizufügen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Zweckparagraphen zu verwenden hat.
Bochum, 03.2.2011