Montag, 23. Mai 2011

Bedeutsame Änderung für gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen

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Bedeutsame Änderung für gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen

Zigtausende gemeinnützige Vereine, Gesellschaften und Stiftungen stehen auf den regionalen und der überregionalen Liste der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (häufig auch Bußgeldempfängerliste genannt). Hier hat bislang von der Öffentlichkeit unbemerkt bereits ab 01.01.2011 eine wesentliche Änderung stattgefunden.

Die regionalen Listen, auf denen gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine, Stiftungen oder andere gemeinnützige Gesellschaften stehen, um von Staatsanwälten und Richtern Geldzuweisungen zu erhalten, werden nur noch bis zum 31.03.2011 von Bedeutung sein.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dazu entschieden, dass zentral für das gesamte Land nur noch die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf eine Liste elektronisch führt. Es wird verlangt, dass sich deshalb alle gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen elektronisch zu dieser neuen Liste anmelden, wenn sie auch weiterhin Geldzuweisungen bekommen möchten.

Geldzuweisungen oder Geldauflagen werden im Volksmund auch Geldbußen genannt. Es handelt sich dabei aber um Auflagen, die bei einer Einstellung von Strafverfahren oder bei Gewährung von Bewährungsstrafen Angeklagten auferlegt werden, die dann die entsprechenden Beträge an gemeinnützige Organisationen bezahlen müssen, bevor das Verfahren eingestellt wird. Etliche gemeinnützige Stiftungen und gemeinnützige Vereine haben bereits entsprechende Hinweise von der Generalstaatsanwaltschaft erhalten. Insbesondere Einrichtungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen, die bislang schon auf den überregionalen Listen, die bislang bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten geführt worden sind, wissen von der neuen Entwicklung noch nichts. Es ist sehr an der Zeit, die elektronische Eintragung bei der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf vorzunehmen, um auch noch nach dem 31.3.2011 zum Kreis der Geldzuweisungsempfänger zu gehören, weil danach die alten Listen ungültig werden.

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