Freitag, 28. Oktober 2011

Schuldnerschutzarchiv

Schuldenberatung - Schuldnerschutzarchiv ist online

Der bundesweit tätige Verein "Durchblick-Schuldnerhilfe e.V." hat das erste deutsche Schuldnerschutzarchiv neu gestartet.

Ziel des gemeinnützigen Vereins Durchblick - Schuldnerhilfe ist die Wiederherstellung normaler Lebensumstände und die Entschuldung seiner Mitglieder und deren Familienangehöriger.

Wir bieten in Kooperation mit deutschen Rechtsanwälten : Informationen, Beratung und Hilfe für verschuldete Personen, die einen Neuanfang suchen.

Insolvenzberatung - Aussergerichtliche Vergleichsverfahren Begriffe wie Hartz4 und Rating II kennen die Betroffenen selbst am besten.

Letztlich ist es egal, ob man als Verbraucher durch Konsumentenkredite oder als Unternehmer durch Kreditkündigungen der eigenen Hausbank in die finanzielle Schieflage gerät.

Unterschiedlich ist immer nur die Höhe der Schulden. Bei Privatpersonen sind unter Umständen schon einige Tausend Euro Konsumentenkredit das Ende; bei Hausbesitzern kommt die Zwangsversteigerung des Hauses dazu; bei Firmen stehen mitunter auch viele Arbeitsplätze auf dem Spiel.

Am Ende gilt für alle betroffenen Personen das Insolvenzrecht.

Die öffentlichen Verbraucherberatungsstellen, die teilweise auch Schuldnerberatungen anbieten, sind überlastet.

Gerade ehemalige Unternehmer, die häufig zig Gläubiger haben, werden dort abgelehnt. Ein derartiger Boom lockt auch schnell schwarze Schafe an.

Aus diesem Grund hat der Verein ein neues Online Schutzarchiv eröffnet.Dort sind bereits über 1000 Eintragungen zu Anbietern erfasst !


In fast jeder Kleinanzeigenzeitung bieten gewerbliche Berater und Sanierer Ihre Dienste an.

Suchen und finden Sie hier Daten, Fakten und Hintergrundinformationen zur deutschen Schuldenberaterszene !

Zum Schuldnerschutzarchiv


http.//Durchblick-Schuldnerhilfe.blogspot.com

Kontakt:

Durchblick-Schulderhilfe e.V.
c/o

Kontakt:
Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de

Insolvenzverfahren online mit www.insopoint.de beantragen

Donnerstag, 11. August 2011

Hier stellen wir Ihnen eine russischsprachige Juristin mit dem Schwerpunkt Medizinrecht vor:

Hier stellen wir Ihnen eine russischsprachige Juristin mit dem Schwerpunkt Medizinrecht vor:

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik
Tannenfleckstraße 33a
82194 Gröbenzell

Kontakt:

Tel.: 08142/2919700
Fax: 081422919701
Handy: 01775217807
E-Mail:
zelinskij@rechtsanwalt-in-germering.de

www.rechtsanwalt-in-germering.de

Dienstag, 19. Juli 2011

Schuldnerberatung in Essen und Bochum

Mit einer Verhaftung bzw. der Verbüssung einer Strafe beginnt, weil das regelmässige Einkommen fehlt, eine neue Schuldenspirale.
Denn die "draussen" laufenden Veträge nehmen keine Rücksicht auf die neue Situation.
Vertragspartner erwarten weiterhin regelmässige Zahlungen und insbesondere bei Grosskonzernen werden derartige Vorgänge an die mahnabteilung oder an fremde Inkassobüros abgegeben.

Hier ist qualifizierter Rat gefragt.

In den Bezirken Essen und Bochum ist der Rechtsanwalt Thomas Scuric als Schuldenberater tätig

Kontakt:

Rechtsanwalt Thomas Scuric
Hauptniederlassung Bochum
Rechtsanwalt Thomas Scuric
Maximilian-Kolbe-Str. 32
44793 Bochum
Tel: 0234 586 44 20
Fax: 0234 586 44 21

Niederlassung Essen
Rechtsanwalt Thomas Scuric
Kreuzeskirchstr. 8
45127 Essen
Tel: 0201 2487888
www.schuldnerberatung-anwalt.de

Dienstag, 5. Juli 2011

Freispruch nach fünf Jahren Gefängnis

Rechtsanwaltltin: „Eine größere Ohrfeige als diese für die Kammer des Landgerichts Darmstadt hat es in Deutschland noch nicht gegeben.“

Unschuldig: Horst Arnold (rechts) musste fünf Jahre wegen Vergewaltigung ins Gefängnis. Am Dienstag hat ihn das Landgericht Kassel in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.
Unschuldig: Horst Arnold ( musste fünf Jahre wegen Vergewaltigung ins Gefängnis. Am Dienstag hat ihn das Landgericht Kassel in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.

Er hat fünf Jahre unschuldig im Gefängnis gesessen und ist nach eigenen Worten durch die Hölle gegangen. Nun aber ist der 52 Jahre alte frühere Lehrer Horst Arnold. vom Vorwurf der Vergewaltigung einer Kollegin freigesprochen worden. Das mutmaßliche Opfer habe gelogen, befand das Kasseler Landgericht am Dienstag zum Ende des neu aufgerollten Prozesses. Der Vorsitzende Richter Jürgen Dreyer betonte: „Den Angeklagten sehen wir nachweislich als unschuldig an.“

Zuschauer im Gerichtssaal applaudierten bei diesen Worten. Das Urteil verband Richter Dreyer mit einer ordentlichen Schelte der Kollegen in Darmstadt, die Horst Arnold verurteilt hatten. Dieser sagte in seinem Schlusswort über die Ereignisse seit der angeblichen Tat im Jahr 2001 im südhessischen Reichelsheim: „Die letzten zehn Jahre waren die Hölle.“ Er kehrt nun zurück ins Leben.

Im Jahr 2002 hatte das Landgericht Darmstadt Arnold – unter Kollegen unbeliebt, weil Alkoholiker und aggressiv – zu fünf Jahren Haft verurteilt, weil er seine damals 36 Jahre alte Kollegin vergewaltigt habe. Dies war eine ungewöhnlich hohe Strafe für einen Ersttäter, wie der Kasseler Richter Dreyer gestern befand. Und weil der Lehrer immer wieder seine Unschuld beteuerte, wurde er nicht vorzeitig aus der Haft entlassen. „Sie haben die ganze Härte des Strafvollzugs kennengelernt“, betonte Dreyer.


Verteidiger Hartmut Lierow war es schließlich, der nach der abgesessenen Strafe neue Beweise suchte und sie auch fand: Demnach hat das vermeintliche Opfer gelogen – und zwar immer und immer wieder.
Das sah nun auch das Kasseler Gericht so. Die Frau habe ein „an sich kaum glaubhaftes Geschehen geschildert“, betonte Richter Dreyer. „Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin gelogen und die Geschichte von vorn bis hinten erfunden hat.“ Damit nicht genug: Sie sei in der Lage, „die aberwitzigsten Geschichten zu erfinden“, hieß es.
Die Georg-August-Zinn-Schule in Reichelsheim. Hier soll der freigesprochene Horst Arnold eine Kollegin vergewaltigt haben. Eine Anschuldigung, die nun fallen gelassen wurde.

Die Georg-August-Zinn-Schule in Reichelsheim. Hier soll der freigesprochene Horst Arnold eine Kollegin vergewaltigt haben. Eine Anschuldigung, die nun fallen gelassen wurde.

So hatte sie 2007 an der Lichtenberg-Schule in Ober-Ramstadt (Kreis Darmstadt-Dieburg) für Schlagzeilen gesorgt: Sie beschuldigte damals andere Pädagogen, einen Giftanschlag auf sie verübt zu haben. Einmal habe die Frau nach der angeblichen Tat eine Tochter erfunden, hieß es – oder behauptet, ihren angeblich im Koma liegenden Freund zu betreuen, um eine Versetzung zu erreichen.
„Sie setzte Lügen gezielt ein, um berufliche Vorteile zu erzielen“, so Dreyer. Über die Tage nach der angeblichen Vergewaltigung sagte sie, sie sei unter Schmerzen zur Schule gegangen. Tatsächlich beobachteten Zeugen sie beim Tennisspielen und auf einem Frauenstammtisch.

Ein mögliches Motiv für den Vergewaltigungsvorwurf könnte gewesen sein, dass die Frau – ebenfalls Biologielehrerin – an die Stelle ihres Kollegen kommen wollte. Zudem gab es viele Ungereimtheiten in den Aussagen der Frau. Im neuen Prozess hatte sie die Aussage verweigert. Gegen sie ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen Freiheitsberaubung. Ihre Anwältin Susanne Renner, die gefordert hatte, das Darmstädter Urteil aufrecht zu erhalten, prüft nun den Gang in die Revision. „Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht jeder vergewaltigten Frau“, sagte sie.


Auf jeden Fall ist der Freispruch ein Schlag ins Gesicht der Darmstädter Richter, die Horst A. im Jahr 2002 verurteilten. Der Kasseler Richter Dreyer lies den Kollegen ordentlich die Leviten: „Die Aussage der Belastungszeugin gilt so lange als falsch, bis diese These nicht mehr zu halten ist“, sagte er. Im Fall von Horst Arnold. habe das Landgericht Darmstadt 2002 grob gegen dieses Vorgehen verstoßen. „Das geht so nicht“, kritisierte der Vorsitzende Richter.
Außer der Verteidigung hatte auch die Staatsanwaltschaft in dem neuen Verfahren einen Freispruch gefordert. „Wenn man alle Mosaikstücke zusammen sieht, ist die Täterschaft als unwahrscheinlich anzusehen“, sagte Staatsanwalt Andreas Thöne. Nach dem Urteil meinte er: „Es gab keine Alternative.“

Arnold zeigte sich nach dem Spruch zufrieden. Er hoffe, „dass Normalität eintritt.“ Der Zweiundfünfzigjährige kündigte an, „Fragen an das Land Hessen“ zu stellen, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Dabei könnte es um eine Entschädigung gehen. Sein Verteidiger Lierow sagte: „Eine größere Ohrfeige als diese für die Kammer des Landgerichts Darmstadt hat es in Deutschland noch nicht gegeben.“ Sein Mandant sei nicht aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden, sondern wegen erwiesener Unschuld.

Donnerstag, 16. Juni 2011

Dr.Kamann verstorben

Der im Ruhrgebiet bekannte Strafverteidiger Dr.Kamann ist nach klanger Krankheit verstorben. Als ehemaliger Strafrichter hatte er sich nach seiner Pensionierung in Dortmund als Rechtsanwalt niedergelassen und in den Haftanstalten Bochum und Dortmund viele Mandate übernommen.

Er arbeitete teilweise kostenlos für die Mandanten, im Mandantengespräch sprach er einfach nicht über Geld.http://www.blogger.com/img/blank.gif

Mit seiner Berufserfahrung als Richter setzte er sich vehement bei der Strafvollstreckungskammern für die Häftlinge ein.

Links:

Ulrich Kamann wird Rechtsanwalt

Trauer um Dr.Kamann / Stimme des Rechts ist tot

Samstag, 28. Mai 2011

Bewerbungsgespräch: Darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen fragen?

Diese interessante Meldung fanden wir im Netz:

Zitat:
Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 10.03.2011 (11 Sa 2266/10) nochmals festgestellt, dass es allgemeiner Auffassung entspricht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Einstellung nicht uneingeschränkt nach etwaigen Vorstrafen befragen darf: Denn Vorstrafen berühren ein einzugehendes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber kann insofern nicht beanspruchen, in jedem Fall nur Arbeitnehmer ohne Vorstrafen in Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, dies auch, da zu Gunsten des Arbeitnehmers der Resozialisierungsgedanke zu berücksichtigen ist.

Quelle / Volltext: Anwaltskanzlei Ferner

Staatsanwalt fordert sieben Jahre Haft

Presseschau:
Staatsanwalt fordert sieben Jahre Haft
Es gibt keine Zeugen, die den Angeklagten bei der Brandlegung beobachtet haben. Aber während die Verteidigerin im Prozess wegen schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetruges Freispruch für den 46-Jährigen fordert, ist der Staatsanwalt davon überzeugt, dass der Angeklagte in der Nacht des 28. September 2009 auf dem Dachboden seines Hauses an der Gronauer Straße vorsätzlich Feuer legte. Der Angeklagte, der bis zum Abend etwa zehn Flaschen Bier getrunken hatte, habe sich Gedanken über die Renovierung des 100 Jahre alten Wohnhauses gemacht. Dabei, so der Staatsanwalt weiter, sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass sie finanziell nicht zu realisieren sei. Darum sei der 46-Jährige zu dem Entschluss gelangt, das Haus in Brand zu setzen. Damit wollte er einen Vermögensvorteil von bis zu 1Millionen Euro erzielen. Der Staatsanwalt forderte sieben Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe wegen besonders schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetrugs.

Freitag, 27. Mai 2011

Ihre Unterstützung für uns

Die Fördermitgliedschaft wurde von uns entwickelt, um allen interessierten Personen und Institutionen die Möglichkeit zu geben, unsere Sache zu unterstützen.

Mit einer Mindestsumme von 24 Euro im Jahr können Sie uns unterstützen.

Sie können den Betrag direkt auf das folgende Konto überweisen:

Postbank Dortmund
Kto: 0049791461
BLZ: 44010046


Nach Eingang des Betrages erhalten Sie von uns die schriftliche Bestätigung über die Fördermitgliedschaft.
_______________________________________________________________
Online spenden:










Montag, 23. Mai 2011

Bedeutsame Änderung für gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen

News
Bedeutsame Änderung für gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen

Zigtausende gemeinnützige Vereine, Gesellschaften und Stiftungen stehen auf den regionalen und der überregionalen Liste der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (häufig auch Bußgeldempfängerliste genannt). Hier hat bislang von der Öffentlichkeit unbemerkt bereits ab 01.01.2011 eine wesentliche Änderung stattgefunden.

Die regionalen Listen, auf denen gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine, Stiftungen oder andere gemeinnützige Gesellschaften stehen, um von Staatsanwälten und Richtern Geldzuweisungen zu erhalten, werden nur noch bis zum 31.03.2011 von Bedeutung sein.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dazu entschieden, dass zentral für das gesamte Land nur noch die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf eine Liste elektronisch führt. Es wird verlangt, dass sich deshalb alle gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen elektronisch zu dieser neuen Liste anmelden, wenn sie auch weiterhin Geldzuweisungen bekommen möchten.

Geldzuweisungen oder Geldauflagen werden im Volksmund auch Geldbußen genannt. Es handelt sich dabei aber um Auflagen, die bei einer Einstellung von Strafverfahren oder bei Gewährung von Bewährungsstrafen Angeklagten auferlegt werden, die dann die entsprechenden Beträge an gemeinnützige Organisationen bezahlen müssen, bevor das Verfahren eingestellt wird. Etliche gemeinnützige Stiftungen und gemeinnützige Vereine haben bereits entsprechende Hinweise von der Generalstaatsanwaltschaft erhalten. Insbesondere Einrichtungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen, die bislang schon auf den überregionalen Listen, die bislang bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten geführt worden sind, wissen von der neuen Entwicklung noch nichts. Es ist sehr an der Zeit, die elektronische Eintragung bei der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf vorzunehmen, um auch noch nach dem 31.3.2011 zum Kreis der Geldzuweisungsempfänger zu gehören, weil danach die alten Listen ungültig werden.

Donnerstag, 19. Mai 2011

Projekt Podknast

Was ist „Podknast"?

"Podknast" setzt sich aus den Wörtern "Podcast" und "Knast" zusammen. Es handelt sich also um kurze Videosequenzen, die über den "Knast" berichten. Die Idee ist, durch Videobilder noch mehr Authentizität zu vermitteln und dadurch entscheidend interessanter für Jugendliche zu werden. Die Podcasts sollen Einblicke in den Alltag der am Projekt beteiligten Justizvollzugsanstalten liefern.

Zum Projekt Podknast

Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp in Berlin





Ein Videoclip der Kanzlei des Berliner Straverteidigers,

Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp,
Leibnizstrasse 55,
10629 Berlin,
Tel. 030 313 29 00,

zum Thema Anklag/Anklageschrift.

www.strafrecht-berlin.com
Kanzlei für Strafrecht in Berlin mit besonderem Schwerpunkt im Bereich der Sexualdelikte, Internetdelikte, Jugendstrafrecht und BtmG

Strafrechtskanzlei in Berlin





Ein Videoclip der Kanzlei des Berliner Straverteidigers,

Rechtsanwalt Jochen Fahlenkamp,
Leibnizstrasse 55,
10629 Berlin,
Tel. 030 313 29 00,

zum Thema Anklag/Anklageschrift.

www.strafrecht-berlin.com
Kanzlei für Strafrecht in Berlin mit besonderem Schwerpunkt im Bereich der Sexualdelikte, Internetdelikte, Jugendstrafrecht und BtmG

Donnerstag, 14. April 2011

Bochums Justiz greift gegen Wettbetrüger durch

Spiel-Manipulationen
Bochums Justiz greift gegen Wettbetrüger durch

Es sind überraschend harte Strafen, die im vermeintlich größten Wettskandal der europäischen Geschichte verhängt wurden. Das Urteil hebt sich deutlich von den Vorgängerprozessen ab. Doch die tatsächlichen Strippenzieher blieben bislang noch unbehelligt.

Die Urteilsbegründung war maßgeschneidert. 90 Minuten las Richter Carsten Schwadrat die Ergebnisse des beinahe halbjährigen Prozesses http://www.blogger.com/img/blank.gifvor. 90 Minuten, ganz ohne Nachspielzeit. Denn diese beginnt im vermeintlich größten europäischen Wettskandal wohl erst nach Schlusspfiff.

Schwadrat sorgte nämlich mit seinen Urteilen für eine völlig neue Bestrafungsdimension im Bereich des Wettbetrugs. Das von Staatsanwalt Andreas Bachmann geforderte Strafmaß, das durchweg bei knapp vier Jahren lag, wurde vom Richter nur knapp unterschritten. Tuna A. wurde zu drei Jahren und acht Monaten, Stevan R. zu drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Gegen beide lagen Beweise für einen banden- und gewerbsmäßigen Betrug vor. Nürretin G., der Wettpatron aus dem niedersächsischen Lohne, der mit Zweitligaprofis wie Thomas Cichon und Marcel Schuon in Kontakt stand, erhielt eine Haftstrafe von drei Jahren.

Zum Volltext


Die Angeklagten wurden verteidigt von den folgenden Rechtsanwälten:

Rechtsanwalt Peters aus Bochum
Rechtsanwalt Müller aus Düsseldorf
Rechtsanwalt Dr.Geiser aus Bielefeld
Rechtsanwalt Dr.Spilling aus Würzburg


20.5.2011 Der Prozess ist vorbei, er endete mit 5,5 jahren Haft für die Hauptangeklagten !

Nagold: Kinderpornos: Therapie statt Knast

Schwarzwälder Bote
Bei einer Hausdurchsuchung wurden 105 Bilddateien mit kinhttp://www.blogger.com/img/blank.gifderpornographischem Inhalt sichergestellt, die der 41-Jährige aus dem Internet heruntergeladen und gebrannt hatte. Foto: dpa Nagold - "Wenn Sie nichts unternehmen, ist die Gefahr groß, ...

Zum Volltext

Mehr Personal im Knast gefordert

Mehr Personal im Knast gefordert
Radio Trausnitz
Die offenen Baustellen im Bereich der personellen Ausstattung des Strafvollzugs sei entgegen der Erklärungen der Staatsregierung enorm, sagt der Verbandsvorsitzende Anton Bachl von der JVA Straubing. Die etwahttp://www.blogger.com/img/blank.gif 4000 uniformierten Bediensteten würden ...

Zum Beitrag

Nach Knast: Intensivtäter (13) raubt offenbar weiter

Nach Knast: Intensivtäter (13) raubt offenbar weiter
http://www.blogger.com/img/blank.gif
Nach einer Raubserie in Südlohn-Oeding steht eine Kinder- und Jugendbande aus den Niederlanden im Visier der Fahnder. Die Jungen aus dem benachbarten Winterswijk sollen mindestens dreimal Passanten mit Messern bedroht und Geld gefordert haben. ...

Zum Volltext

Schieder-Gründer muss nach Pleite ins Gefängnis

Detmold (dpa) - Vier Jahre nach der Pleite der Schieder-Gruppe muss deren Gründer Rolf Demuth wegen Kreditbetrugs ins Gefängnis. Das Landgerichhttp://www.blogger.com/img/blank.gift Detmold verurteilte den 72 Jahre alten Ex-Chef des einst größten europäischen Möbelherstellers am Donnerstag zu dreieinhalb Jahren Haft.

Sein 48 Jahre alter Finanzchef bekam eine Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Zwei weitere Mittäter kamen mit Bewährungsstrafen davon. Die Manager hatten Bilanzen gefälscht und damit Kredite in dreistelliger Millionenhöhe erschlichen. 2007 musste der Konzern Insolvenz anmelden.

Zum Volltext

Detmold – Alter schützt vor Gefängnis nicht...

Wir sehen Jürgen K. (56)in seiner Zelle in der JVA Detmold, er blickt durch das vergitterte Fenster in den sonnigen Innenhof. Bis 2015 wird er für Raub mit Geiselnahme noch im Gefängnis sitzen. Er ist quasi ein „Knast-Senior“

Zum Volltext

Nichts ist unmöglich !


Rechtsanwalt Olav Tank: Auch Hunde müssen zahlen! von verbraucherinfoTV

Videos zum Strafrecht von RA Siebers

Videobeispiel eines Videos einer Kanzlei

Kahn und Kutschaty starten Projekt für junge Strafgefangene

Kahn und Kutschaty starten Projekt für junge Strafgefangene
http://www.blogger.com/img/blank.gifhttp://www.blogger.cohttp://www.blogger.com/img/blank.gifhttp://wwhttp://www.blogger.com/img/blank.gifw.blogger.com/img/blank.gifm/img/blank.gif
Iserlohn (dapd-nrw). Der ehemalige Fußball-Nationaltorwart Oliver Kahn und NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) haben am Dienstag in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Iserlohn das Projekt "Anstoß für ein neues Leben" auf den Weg gebracht. Der 67-malige Nationalspieler und Vize-Weltmeister kam als Botschafter der Sepp-Herberger-Stiftung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) nach Iserlohn, wie das Justizministerium mitteilte.

Zum Volltext

Quelle:
http://nachrichten.t-online.de

Fremdbeiträge

Hier eine kleine Auswahl dazu, hier kommen die Links zu den Videoportalen, in denen die Videos zum Suchbegriff Rechtsanwalt gelistet sind.

Zu finden sind dort alle Rechtsgebiete von A - Z

http://de.sevenload.com/suche/rechtsanwalt/kanaele

http://www.myvideo.de/Videos_A-Z?searchWord=rechtsanwalt

http://www.google.de/search?q=rechtsanwalt&tbo=p&tbm=vid&source=vgc&aq=f

Einzelvideos zum Strafrecht:

http://www.youtube.com/watch?v=KU_fRpsXbv8&feature=related

http://www.youtube.com/watch?v=4H5JgREk7Y0

http://www.youtube.com/watch?v=ZTmRcNS4shY&feature=related

Ein bemerkenswerter Kollege !!!!!!!

http://www.myvideo.de/watch/6457750/Gregor_Samimi_Rechtsanwaltskanzlei_www_ra_samimi_de

http://www.myvideo.de/watch/7151070/Rechtsanwalt_Strafrecht_Koeln_Strafverteidiger_F_Langen

http://www.google.de/search?hl=de&tbm=vid&q=rechtsanwalt+siebers+braunschweig&aq=f&aqi=&aql=&oq=

Anbieter mit Jura-Videos !

www.advo.tv

http://www.advotv.com

Advo TV Suchbegriff Strafrecht

http://www.advotv.com/search_result.php

Information zum Vereinsprojekt

Tod im Knast

5 Leichen fand unser Gründungsmitglied während seiner Tätigkeit als Hausarbeiter in der "Krümmede" in Bochum.

Absolut miese Haftbedingungen finden die Häftlinge in Bochum vor, die heute oder morgen dort einfahren.

Einen Anstaltsarzt finden sie dort vor, der sich gerne mit Sprüchen wie

"Ihr Facharzt bin ab heute ich"

hervortut, wenn man dort mit speziellen gesundheitlichen Problemen seine Sprechstunde aufsucht.

Eine leitende Vollzugsangestellte / Sozialarbeiterin findet man dort vor, die gegenüber Gefangenen z.B. sagt:

"Urteil der STVK Bochum oder vom OLG Hamm interessieren uns nicht, wir sind hier in Bochum, wir haben hier unsere eigenen Gesetze"

Verschwundene Unterlagen, fehlende VG51 Anträge, fehlende / unvollständige Vollzugspläne, Verweigerung von Lockerungen usw. machen den Inhaftierten den Aufenthalt dort nicht gerade leichter.

Eine Anstaltsleitung, die das alles toleriert sowie ein Anstaltsbeirat, der sich nicht engagiert vervollständigen diese negativen Bochumer Verhältnisse !

Deshalb: Diese Vereinsinitiative !


Information zum Projekt „Verein“

Den Satzungszweck stellen wir hier auszugsweise vor:


§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.07.1977.

Der Arbeitskreis wirkt darauf hin, die Situation Inhaftierter, Haftentlassener, von Haft bedrohter und suchtkranker Menschen zu verbessern und so zu verändern, dass ihnen in Zukunft ein Leben in Drogen- und Straffreiheit möglich ist. Hierzu gehören auch Maßnahmen der Prävention. Der Verein betreut sowohl erwachsene Frauen und Männer, als auch Jugendliche und Heranwachsende. Er ist als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.

Der AKS sieht es als eine seiner Aufgaben an, durch Einzelkontakte und Gruppenarbeit vor der Entlassung eine Auseinandersetzung mit der Straftat in Gang zu setzen, Lernfelder zu schaffen, die es den Inhaftierten ermöglichen ihre positiven und konstruktiven Persönlichkeitsanteile kennenzulernen und Voraussetzungen zu schaffen, die eine Umsetzung von neuem Bewusstsein in konkrete Handlungsschritte nach der Entlassung ermöglichen. Der Verein sieht eine Verpflichtung darin, auch für die Situation Drogenabhängiger im Strafvollzug und deren Situation nach einer Entlassung Problembewusstsein zu schaffen, Informationen und Lösungsvorschläge in die öffentliche Diskussion zu tragen und die Verantwortlichen zum Handeln zu bewegen.
Die Vereinsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
Geeignete Maßnahmen des Opferschutzes
Bereitstellen eines Beratungs- und Betreuungsangebotes für Inhaftierte, Haftentlassene, von Haft bedrohte Menschen und deren Angehörige. Die Beratung und Betreuung umfasst sowohl die wirtschaftlichen und sozialen Probleme als auch die Suchtproblematik.
Förderung des Selbsthilfegedankens bei Betroffenen Haftentlassenen, von Haft bedrohten Menschen und deren Angehörigen.
Schaffen, Einrichten, Unterhalten und Betreiben von Projekten zur gesellschaftlichen- und beruflichen Wiedereingliederung.
Förderung des Ehrenamtes in der Straffälligenhilfe
Gesellschaftliche Aufklärungs- und Bildungsarbeit in Form von Informations- und Öffentlichkeitsveranstaltungen, Diskussionen und Publikationen.
Der Verein kann sich im Rahmen seiner Zwecksetzung an Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung beteiligen; er kann Zweitniederlassungen und Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung gründen
Einrichtung eines Prozesskostenfonds
Der Verein kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschaffen und weiterleiten, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 handelt


Der Verein soll eine moderne Internetpräsenz bekommen, in der das Thema Strafrecht-Strafvollzug
behandelt wird. Dazu sollen modernste Techniken eingesetzt werden.

Angefangen vom Jugendstrafrecht bis hin zu Thematik SV sollen Beiträge zu allen nur infragekommenden Themen zusammen mit Fachleuten wie Rechtsanwälten, Psychologen und Betreuern und Bewährungshelfern eingestellt werden.
Zu jedem Gefängnisstandort in NRW, vielleicht später auch bundesweit, sollen Beiträge eingestellt werden, den betroffenen Personen soll in ebenfalls geplanten Foren die Möglichkeit zur Beteiligung geboten werden.

Die Informationen aus der Internetpräsenz sollen auch als Druckwerk herausgegeben werden, die so entstehende „Vereinszeitschrift“ soll an Gefangene auf Bestellung in die Haftanstalten verschickt werden bzw. dort auch über die Gefängnisbüchereien verliehen werden.

Dazu wird eine ISBN Nummer beantragt.

Ebenfalls ist eine Zusammenfassung der Themenvideos geplant, die jeweiligen Themenvideos sollen als DVD produziert werden. (Beispiel BTM im Strassenverkehr)

Die beteiligten Juristen können diese DVDs mitgestalten.

An allen infragekommenden Standorten sollen Selbsthilfegruppen gegründet werden.

Finanzierung:

Die Finanzierung erfolgt durch

Mitgliedsbeiträge
Spenden
Fördermittel
Zuwendungen der Krankenkassen

Gemäss den Vorschriften des Sozialgesetzbuches können Selbsthilfegruppen für Ihre Arbeit Mittel erhalten, z.B. für die Gründung einer Selbsthilfegruppe, den Druck von Flyern und Prospekten, für die Internetpräsenz. für Büromittel / Büroasstattung, Raummiete und auch für Referentenkosten.

Häftlinge und ihre Angehörigen haben mitunter unter erheblichen gesundheitlichen Störungen zu leiden. In extremen Einzelfällen kommt es innerhalb der Gefängnismauern zu Suiziden und ausserhalb zu familiären Spannungen, letztlich zum Verlust des Arbeitsplatzes, auch zu Scheidungen mit allen bekannten Folgen für Erwachsene und Kinder.

Psychische bzw. psychosomatische Störungen liegen in über 75 % aller Fälle vor.

Die geplanten Selbsthilfegruppen werden unter diesen Oberbegriffen gegründet, nach den Vorgaben des SGB aufgebaut.

Jede Gruppe sollte mittelfristig autark werden.

Die Gesamtorganisation kann bei den Krankenkassen auch Fördermittel für die Finanzierung des Videocontents beantragen.

Auf diese Art und Weise entsteht im Internet eine Online-Bücherei / Mediathek zum Thema Strafrecht, in die sich betroffene Personen notfalls nachts um 3, also zu Zeiten, wo jede Anwaltskanzlei und psychologische Praxis geschlossen hat, einlesen können.

Da jährlich ca. 6 Millionen Straftaten anfallen und mit einer Quote von ca 50 % von den Behörden ausermittelt werden kommt es zu ca 3 000 000 Aburteilungen (Strafbefehle-Urteile auf Bewährung-Freiheitsstrafe)

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Bedarf für das geplante Angebot besteht.

Die hier zu erwartenden Anfragen, in denen anwaltlicher Handlungsbedarf besteht, z.B. im Falle einer Verhaftung, bei Anordnung von U-Haft etc, sollen in Zusammenarbeit mit einem Netzwerk angeschlossener Anwälte / Anwältinnen mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht bearbeitet werden.

Diese Anwälte sollen als Vertragsanwälte des Vereins auftreten und durch Einzahlung von 10 % des in diesen Mandaten anfallenden Honoras in den Prozesskostenfond dazu beitragen, dass der Verein notfalls auch Musterverfahren etc. finanzieren kann. _______________________________________________________________________________

Das Thema Recht wird schon längst im Internet „gezeigt“
Es finden sich Beiträge von Fernsehredaktionen ebenso wie spezielle Videoportale zum Thema Recht oder auch einzelne Kanzleien, die sich mit Videos zeigen.

Hier eine kleine Auswahl dazu, hier kommen die Links zu den Videoportalen, in denen die Videos zum Suchbegriff Rechtsanwalt gelistet sind.

Zu finden sind dort alle Rechtsgebiete von A - Z

http://de.sevenload.com/suche/rechtsanwalt/kanaele

http://www.myvideo.de/Videos_A-Z?searchWord=rechtsanwalt

http://www.google.de/search?q=rechtsanwalt&tbo=p&tbm=vid&source=vgc&aq=f

Einzelvideos zum Strafrecht:

http://www.youtube.com/watch?v=KU_fRpsXbv8&feature=related

http://www.youtube.com/watch?v=4H5JgREk7Y0

http://www.youtube.com/watch?v=ZTmRcNS4shY&feature=related

Ein bemerkenswerter Kollege !!!!!!!

http://www.myvideo.de/watch/6457750/Gregor_Samimi_Rechtsanwaltskanzlei_www_ra_samimi_de

http://www.myvideo.de/watch/7151070/Rechtsanwalt_Strafrecht_Koeln_Strafverteidiger_F_Langen

http://www.google.de/search?hl=de&tbm=vid&q=rechtsanwalt+siebers+braunschweig&aq=f&aqi=&aql=&oq=

Anbieter mit Jura-Videos !

www.advo.tv

http://www.advotv.com

Advo TV Suchbegriff Strafrecht

http://www.advotv.com/search_result.php

Satzung

Satzung (Entwurf)
des Vereins „Arbeitskreis Resozialisierung und Straffälligenhilfe NRW e.V.“

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis Resozialisierung Straffälligenhilfe NRW e.V.“ (AKS)
Er hat seinen Sitz in Bochum.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., Wuppertal.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.07.1977.

Der Arbeitskreis wirkt darauf hin, die Situation Inhaftierter, Haftentlassener, von Haft bedrohter und suchtkranker Menschen zu verbessern und so zu verändern, dass ihnen in Zukunft ein Leben in Drogen- und Straffreiheit möglich ist. Hierzu gehören auch Maßnahmen der Prävention. Der Verein betreut sowohl erwachsene Frauen und Männer, als auch Jugendliche und Heranwachsende. Er ist als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.

Der AKS sieht es als eine seiner Aufgaben an, durch Einzelkontakte und Gruppenarbeit vor der Entlassung eine Auseinandersetzung mit der Straftat in Gang zu setzen, Lernfelder zu schaffen, die es den Inhaftierten ermöglichen ihre positiven und konstruktiven Persönlichkeitsanteile kennenzulernen und Voraussetzungen zu schaffen, die eine Umsetzung von neuem Bewusstsein in konkrete Handlungsschritte nach der Entlassung ermöglichen. Der Verein sieht eine Verpflichtung darin, auch für die Situation Drogenabhängiger im Strafvollzug und deren Situation nach einer Entlassung Problembewusstsein zu schaffen, Informationen und Lösungsvorschläge in die öffentliche Diskussion zu tragen und die Verantwortlichen zum Handeln zu bewegen.
Die Vereinsziele sollen insbesondere erreicht werden durch:
Geeignete Maßnahmen des Opferschutzes
Bereitstellen eines Beratungs- und Betreuungsangebotes für Inhaftierte, Haftentlassene, von Haft bedrohte Menschen und deren Angehörige. Die Beratung und Betreuung umfasst sowohl die wirtschaftlichen und sozialen Probleme als auch die Suchtproblematik.
Förderung des Selbsthilfegedankens bei Betroffenen Haftentlassenen, von Haft bedrohten Menschen und deren Angehörigen.
Schaffen, Einrichten, Unterhalten und Betreiben von Projekten zur gesellschaftlichen- und beruflichen Wiedereingliederung.
Förderung des Ehrenamtes in der Straffälligenhilfe
Gesellschaftliche Aufklärungs- und Bildungsarbeit in Form von Informations- und Öffentlichkeitsveranstaltungen, Diskussionen und Publikationen.
Der Verein kann sich im Rahmen seiner Zwecksetzung an Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung beteiligen; er kann Zweitniederlassungen und Gesellschaften mit gleichartiger Zwecksetzung gründen
Einrichtung eines Prozesskostenfonds
Der Verein kann Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft beschaffen und weiterleiten, soweit es sich um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 handelt
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und informiert sodann die/den Beitrittswillige/n über die Entscheidung durch eine schriftliche Mitteilung.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ablehnung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann in ihrer nächsten Sitzung endgültig über den Aufnahmeantrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung/ Löschung.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit möglich.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt oder sich trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht meldet, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist, soweit dies möglich ist, vom Vorstand über die Absicht und die Gründe des Ausschlusses in Kenntnis zu setzen. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat ein Recht auf Anhörung in der nächsten, dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung, die dann über den endgültigen Ausschluss entscheidet.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied auf Verlangen unter Angabe der Gründe innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, welches wegen unbekannten Aufenthalts postalisch nicht erreichbar ist, von der weiteren Mitgliedschaft im Verein ausschließen.

§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festsetzung der Beiträge sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über eine eventuelle Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Drittels sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen. Hierbei besteht eine Einladungsfrist von zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Aufgaben zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
Entgegennahme des Kassenberichtes.
Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder.
Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Sie prüfen die Buchführung, erstellen ein Prüfungsprotokoll und haben über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrags.
Festlegung von Aufgaben.
Haushalt.
Einberufung von Arbeitskreisen und eines Beirates.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende oder ein/e von der Versammlung gewählte/r Versammlungsleiter/in.
Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied beantragt eine geheime Wahl. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer/innen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Regelungen in § 10 (Satzungsänderung).
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über eine Satzungsänderung kann in einer Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Eine Satzungsänderung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder sein/e, ihr/e Stellvertreter/in, gemeinschaftlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
Arbeitnehmer/innen des Vereins können weder in den Vorstand noch als Kassenprüfer/in gewählt werden; während ihrer beruflichen Tätigkeit im Verein ruht deren Mitgliedschaft.
Das Amt der Vorstandsmitglieder endet durch Tod, Fristablauf, Austritt, Abwahl oder Niederlegung.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die Stelle kommissarisch durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzt.
Der Vorstand führt den Verein und kann zur Ausführung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestimmen. Näheres bestimmt der Vorstand durch entsprechende Beschlüsse, die Bestandteil des Arbeitsvertrages mit dem Geschäftsführer werden. Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand vierteljährlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Unter der Voraussetzung, dass kein Vorstandsmitglied widerspricht, können bei Eilbedürftigkeit Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefasst und anschließend schriftlich fixiert werden.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet. Für einzelne Aufgabenbereiche kann der Vorstand besondere Vertreter/innen vorsehen, die nach Maßgabe des Vorstands tätig werden. Die Vertreter/innen haben bei den Vorstandssitzungen ein Teilnahme- und Anhörungsrecht und können beratend tätig werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; er ist beschlussfähig, wenn mit einer im Vorstand einvernehmlichen Frist ordnungsgemäß und unter Angabe der Tagesordnung geladen wurde und wenn der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Vorstandssitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, grundsätzlich nicht in Personalangelegenheiten.
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird

§ 9 Verfahren und Beurkundung von Beschlüssen
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen, soweit nicht anders vorgesehen, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt (Verhältnis der Ja- zu den Nein Stimmen).
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt. Sie ist vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder einem/r von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen, mit Einladungsfrist von 7 Tagen, eine zweite Mitgliederversammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit ¾+ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzu-weisen.
Über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist. Bei Satzungsänderungen ist der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgeschlagene neue Satzungstext beizufügen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Zweckparagraphen zu verwenden hat.
 
Bochum, 03.2.2011

Impressum

Arbeitskreis Resozialisierung und Straffälligenhilfe e.V. i.G.
PF 1135
45739 Oer Erkenschwick

Gründungskomitee

uwe Lehmann
Birger Kogel
Reinhard Göddemeyer
Josef Tusk

Adam Bartzak
Halil Colak


Mail: arbeitskreis-straffaelligenhilfe@gmx.de